In eigener Sache – organisatorische Änderung
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Soviel zu den organisatorischen Änderungen. Wir freuen uns auf Ihre Beiträge.
Beste Grüße
R. Kuffer
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Besteuerung von Abfindungen in der Föderation Bosnien und Herzegowina
Auch wenn Entlassungen nach den Arbeitsrecht der Föderation Bosnien-Herzegowina (FBuH) in der Praxis noch immer recht schwierig sind, werden immer öfters – gerade von ausländischen Gesellschaften – Abfindungsregelungen angeboten, um eine etwaige gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden.
Wichtigste Voraussetzung für die Inanspruchnahme eines steuerlichen Freibetrages aus Abfindungszahlungen ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Veranlassung des Arbeitgebers. Gemäß Artikel 10 Abs.4 EStG (FBuH) ist eine Abfindung dann steuerfrei, wenn sie gemäß Artikel 100 des Arbeitsgesetzes i.V. mit dem Allgemeinen Kollektivvertrag gezahlt wurde. Außerdem darf die Kündigung nicht auf (wesentlichen) Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers beruhen.
Nach Artikel 100 Arbeitsgesetz ist die Höhe der Abfindung von der Dauer des zurückgelegten Arbeitsverhältnisses abhängig. Kündigt der Arbeitgeber nach mehr als zwei Jahren den Arbeitsvertrag, so hat er eine Abfindung zu zahlen. Die Höhe der Abfindung beträgt für jedes Beschäftigungsjahr mindestens ein Durchschnittsgehalt. Das Durchschnittsgehalt errechnet sich aus den Daten des Statistikamtes der Föderation BuH für die letzten drei Monate. Steuerfrei bleibt die Abfindung also nur in Höhe des arbeitsrechtlich zustehenden Anspruchs. Ein darüber hinaus gehender Betrag unterliegt der Lohnsteuer und Sozialversicherung. Eine Reduzierung der Arbeitszeit – auch wenn sie erheblich ist – reicht für die Steuerbefreiung nicht aus, da in diesem Fall das Arbeitsverhältnis weiterbestehen würde und nicht vom Arbeitgeber gekündigt wird.
Die Frage des Auszahlungsortes der Abfindung ist für die Besteuerung der Höhe nach unwesentlich. Im Falle der Auszahlung im Ausland ist die Besteuerung vom Steuerpflichtigen selbst vorzunehmen und der beanspruchte Freibetrag nachzu weisen, während bei Auszahlung durch einen inländischen Arbeitgeber dieser den Freibetrag selbst berechnet und nur auf den übersteigenden Betrag Lohnsteuer und Sozialversicherung abführt.
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ABGABEFRIST FÜR DIE STEUERERKLÄRUNGEN 2009
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Besteuerung von Dividenden an serbische Muttergesellschaft
Nach dem Niedergang des Sozialismus hat die einsetzende Globalisierung der Wirtschaft dazu geführt, dass vermehrt ausländische Gesellschaften aus ehemals sozialistischen Ländern in Deutschland wirtschaftlich tätig werden. Meist wird zur inländischen Präsenz eine Kapitalgesellschaft – früher meist GmbH, inzwischen auch vermehrt UG – gegründet.
Dass die Tochtergesellschaft in Deutschland natürlich auch Gewinne erwirtschaften soll, stellt sich spätestens, wenn sich Gewinne eingestellt haben, die Frage nach der Besteuerung dieser Gewinne. Hat die Muttergesellschaft ihren Sitz in Serbien und die Tochtergesellschaft in Deutschland, ist dazu sowohl das inländische Steuerrecht des jeweiligen Staates als auch das internatinale bilaterale Steuerrecht (Doppelbesteuerungsabkommen) heranzuziehen.
Da die Verhandlungen um ein neues Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Serbien noch in Gange sind, gilt in diesem Fall weiterhin des DBA mit dem früheren Jugoslawien. Darin wird das Besteuerungsrecht für Dividenden in Artikel 11 zunächst dem Ansässigkeitsstaat (Serbien) zugesprochen, während Deutschland ein beschränktes Besteuerungsrecht von maximal 15 % der Bruttodividende zugewiesen wird. Dieses Besteuerungsrecht bezieht sich auf den ausgeschütteten Gewin und darf nicht mit der regulären Gewinnbesteuerung des Kapitalgesellschaft in Deutschland durch Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer verwechselt werden. Durch seinen Sitz in Deutschland unterliegt eine Tochtergesellschaft einer ausländischen Gesellschaft natürlich zunächt der regulären Gewinnbesteuerung hier.
Geht man – vereinfachend – von einem körperschaft- und gewerbesteuerlichen Gewinn von 100 aus, so ergibt sich nach Körperschaftsteuer – 15 % zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag – und Gewerbesteuer (durchschnittlicher Hebesatz von 400 unterstellt) folgendes Kalkulationsschema:
Steuerpflichtiges Einkommen 100,000
./. KSt 15,000
./. SolZu 0,825
./. GewSt 14,000
Bruttodividende 70,175
./. Quellenst 10,526
./. SolZu 0,579
Nettodividende 59,070
Gewinnbesteuerung der Dividende bei der Muttergesellschaft in Serbien:
Steuerpfl. Bruttodividende 70,175
./. Gewinnsteuer 10 % 7,017
+ Anrechnung Quellenst. D 7,017
Steuerbel. bei Mutterg. Serbien 0,000
Der Muttergesellschaft verbleibt also ein Betrag in Höhe der Nettodividende von 59,07 zur Ausschüttung an ihre Gesellschafter. Dividenden werden in Serbien in der Regel mit 20 % besteuert.
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Steuerliche Behandlung von Aufsichtsratsvergütungen in Kroatien
1.5 Die Zahlungen ins Ausland müssen per Zahlungsverkehrgesetz in Devisen erfolgen.
Steuerliche Behandlung bei auszahlender Gesellschaft:
2.7 Da Kroatien nach dem DBA mit Deutschland das volle Besteuerungsrecht hat, sind die oben beschriebenen lokalen Gesetze anwendbar. Freistellungs- und Ermäßigungsverfahren kommen nur zur Anwendung, wenn das kroatische Besteuerungsrecht (etwa in anderen DBA) begrenzt ist.
Sozialversicherungsrechtliche Behandlung:
Für im Ausland ansässige Aufsichtsratsmitglieder (Honorarempfänger) gilt der pauschale Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen im Prinzip ebenfalls. Lediglich bei Bestehen eines Sozialversicherungsabkommens – was zwischen Kroatien und Deutschland der Fall ist – und Vorlage einer Bescheinigung, dass das AR-Mitglied im jeweiligen Ausland in der Sozialversicherung pflichtversichert ist, kann die auszahlende Gesellschaft vom Einbehalt der Sozialversicherungsbeiträge absehen.
Einzelheiten und praktische Unterstützung bei der Besteuerung von Aufsichtsratsvergütungen erhalten Sie von Ihrem Steuerberater für Kroatien.
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Das Mehrwertsteuersystem in Bosnien und Herzegowina
Seit dem 1.1.2006 ist im Gesamtstaat Bosnien und Herzewgowina – also in beiden Entitäten einschließlich des Distrikts Brcko – ein Mehrwertsteuersystem in Anwendung, das die bisherige Mehrphasenbesteuerung ersetzte. Nachfolgend sind die Grundzüge der Besteuerung dargestellt:
1. Erstmalige Einführung des Mehrwertsteuersystems zum 01.01.2006
- langjährige Vorbereitung
- auf gesamtstaatlicher Ebene
- BuH unter den letzten europäischen Ländern mit MwSt-System
- Verwaltung für indirekte Besteuerung in Banja Luka (mit regionalen Zentren in Sarajevo, Banja Luka, Tuzla und Mostar), in Landessprache: Uprava za indirektno oporezivanje, Ulica Bana Lazarevica bb, 78 000 Banja Luka, Tel: +387 51 335100, Fax: +387 51 335101 - Internet: www.uino.gov.ba
2. AUFBAU DES GESETZES
ALLGEMEINES
Steuergegenstand:
- Lieferungen (einschl. Neugebäude, Finanzierungsleasing, Tausch und Eigenverbrauch) und Leistungen
Steuerpflichtige:
- Regelsteuerpflichtige (Selbständige Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit)
- Steuerlicher Vertreter ausländischer Unternehmer ohne Betriebsstätte
- Empfänger von Dienstleistungen ausländischer Unternehmer, wenn dieser keinen steuerlichen Vertreter Fiskalvertreter) in BuH hat
- Jede Person, die auf einer Rechnung unberechtigt MWSt ausweist
- Empfänger der Güter beim Import
- Empfänger von Baudienstleistungen
Ort der Besteuerung:
- Lieferort (Ort, an dem sich das Wirtschaftsgut bei Versendung an Empfänger befindet)
- Leistungsort (Ort des Sitzes in BuH, von dem aus der Steuerpflichtige seine Leistungen erbringt)
Ausnahmen:
- In Zusammenhang mit Immobilien -> Belegenheitsort
- Internationale Transport -> nur der bosn.-herz. Streckenanteil
- Empfängerortsprinzip -> Katalogleistungen (Übertragung und Nutzung von Rechten, Marketingleistungen, Leistungen von RA, WP, StB, Übersetzern u.ä., Bank- und Finanzdienstleistungen, Personalgestellung und Telekommunikationsleistungen)
Entstehung der Steuerpflicht:
- im Moment der Lieferung bzw. Leistungserbringung
- bei Rechnungsausgabe
- bei Erhalt von An- oder Teilzahlungen
- bei Import mit Entstehung der Zollschuld
- bei Eigenverbrauch mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes
Liefer- und Leistungsort:
- Ort, an dem sich das Wirtschaftsgut bei Versendung an Empfänger befindet; eine Lieferung gilt als erbracht bei Versendung oder Transportbeginn an den Empfänger bzw. bei der Übertragung der Verfügungsmacht.
- Eine Leistung gilt als erbracht bei Erbringung der Einzelleistung bzw. bei kontinuierlichen Leistungen mit Ablauf des letzten Tages der Periode, für welche die Rechnung ausgegeben wird.
Bemessungsgrundlage:
-Bemessungsgrundlage ist das Entgelt (in Geld, Sachen oder Leistungen), das der Steuerpflichtige für Güter oder Dienstleistungen erhält bzw. erhalten sollte (ausschließlich MwSt).
- In die Bemessungsgrundlage gehen ein: Verbrauchsteuern, Zoll, Nebenkosten, Montage und ähnliche Kosten.
- Wenn die Bemessungsgrundlage unter dem Marktwert liegt, ist dieser heranzuziehen.
- Preisnachlässe mindern die Bemessungsgrundlage.
- Nachträgliche Preisminderungen mindern die Bemessungsgrundlage nur, wenn alle rechtlichen Möglichkeiten der Beitreibung ausgeschöpft wurden.
- Bei der Einfuhr bestimmt sich die Bemessungsgrundlage nach dem Zollwert.
Steuersatz und Steuerbefreiungen:
- Der Steuersatz beträgt einheitlich 17 % der Bemessungsgrundlage.
- Daneben gibt es Steuerbefreiungen für die üblichen Leistungen wie: Postleistungen, Medizin- und Gesundheitsleistungen, Leistungen politischer Parteien, sozialer, humanitärer und religiöser Einrichtungen, Sozialversicherungen und Bildungseinrichtungen, Finanzierungs- und monetäre Leistungen, Internationale Transporte sowie für diplomatische und internationale Organisationen.
Steuererklärungen:
- Der Voranmeldungszeitraum ist der Kalendermonat.
- Die Mehrwertsteuervoranmeldung ist bis zum 10. des Folgemonats abzugeben und die errechnete Steuer im gleichen Zeitraum zu bezahlen.
- Unternehmer mit einem Jahresumsatz bis zu 50.000 KM können freiwillig zu MwSt-Pflicht optieren und sind an
diese Option fünf Jahre gebunden.
3. Praktische Erfahrungen
Die lokalen Behörden haben sich bisher sehr kleinlich in der Auslegung der Vorschriften gezeigt. Das Risikopotential für ausländische Investoren ist erheblich. Die umsatzsteuerliche Problematik sollte nicht separat betrachtet werden, sondern in Verbindung mit der ertragsteuerlichen Regelung des Quellensteuerabzugs auf Leistungen ausländischer Unternehmen.
Beratung und Unterstützung in steuerrechtlichen Fragen in Bosnien-Herzegowina erhalten Sie unter Steuerberater München.
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Mehrwertsteuergesetz Serbien 2007
Mit Anwendung ab dem 1.1.2005 wurde in Serbien das Mehrwertsteuer-system eingeführt. Naturgemäß gibt es deswegen erst wenig praktische Erfahrung damit.
•1.1. Steuergegenstand
Abweichungen:
- Fehlbeträge aufgrund von Diebstahl oder Verderb, Bruch u.ä. über bestimmten erlaubten Sätzen führen automatisch zur Eigenverbrauchsbesteuerung
- als Leistung gilt auch die Übertragung von (Teil-) Eigentum an Immobilien
•1.2. Steuerpflichtig sind Personen, die selbständig Lieferungen und Leistungen sowie Importe im Rahmen ihrer Tätigkeit ausüben. Absicht der Einkunftserzielung genügt.
•1.3. Steuerschuld
Steuerschuldner sind neben dem Steuerpflichtigen
- der Fiskalvertreter eines ausländischen Unternehmers
- der Empfänger von Gütern und Leistungen, wenn der ausländische Unternehmer keinen Fiskalvertreter bestimmt
- der Importeur und
- der Rechnungsaussteller beim Ausweis von MWSt
•1.4. Liefer- und Leistungsort
Weitgehend identische Regelung wie in A/D, insbesondere das Empfängerortsprinzip (Reverse-Charge-System)
•1.5. Entstehung der Steuerpflicht
Der früheste Zeitpunkt, in dem eines der folgenden Merkmale erfüllt wird:
- Erbringung der Lieferung/Leistung – Vereinnahmung der Anzahlung, wenn diese vor der Lieferung/Leistung liegt
- Entstehung der Zollschuld bei der Einfuhr
•1.6. Bemessungsgrundlage und ihre Änderung
- Die Definition der Bemessungsgrundlage weitgehend identisch mit A/D.
- Eine nachträgliche Änderung – bei Rückgabe/Vertrags-auflösung – nur möglich, wenn Rechnungsempfänger schriftlich seine Änderung des Vorsteuerabzugs bestätigt.
- Nicht eingetriebene Rechnungsbeträge können nur dann berichtigt werden, wenn Gerichtsbeschluss über Beendigung des Konkurs- bzw. Vergleichsverfahrens vorliegt.
•1.7. Steuersätze
- Der allgemeine Steuersatz beträgt 18 %.
- Der ermäßigte Steuersatz für Lebensmittel, Arzneimittel, Publikationen, Übernachtungen u.ä. beträgt 8 %.
•1.8. Steuerbefreiungen mit Vorsteuerabzug:
- Exporte
- Transportdienstleistungen bei Einfuhr (wenn im Gesamtpreis enthalten)
- Lohnveredelung
- Luftverkehr (bei Gegenseitigkeit)
- Lieferungen und Leistungen an diplomatische und konsulare Einrichtungen
•1.9. Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzug:
- Geld- und Kapitalverkehr
- Handel und Vermittlung von Wertpapieren
- Kreditgewährung und Vermittlung
- Zahlungsverkehrsdienstleistungen
- Versicherungsleistungen und deren Vermittlung
- Übertragung von Grund und Boden (aber GrdErwSt)
- Vermietung zu Wohnzwecken
- Postdienstleistungen
- Gesundheitsdienstleistungen u.a.
•1.10. Vorsteuerabzug
Voraussetzungen:
- wenn Güter und Dienstleistungen für die Ausführung steuerpflichtiger Lieferungen und Leistungen (L&L) verwendet werden
- wenn die L&L nach Artikel 24 MWStG steuerbefreit sind
- wenn die L&L im Ausland ausgeführt werden und im Inland dafür Anspruch auf Vorsteuerabzug bestünde
- wenn eine ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung oder ein Einfuhrdokument vorliegt
•1.11. Kleinunternehmer
- Beträgt der (geschätzte) Jahresumsatz mehr als 1.000.000 DIN, kann der Kleinunternehmer zur Um-satzsteuerpflicht optieren; die Option gilt für mindestens zwei Jahre.
•1.12. Pflichten des MWSt-Steuerpflichtigen
•1.12.1 Anmeldung/ Löschen im Verzeichnis der MWSt-Pflichtigen
•1.12.2 Rechnungsausstellung mit folgenden Mindestangaben:
- Bezeichnung, Adresse und Steuernummer des Ausstellers und Empfängers
- Ort, Datum und laufende Rechnungsnummer
- Art und Menge der Lieferung und Leistung
- Datum des Umsatzes und Höhe der Anzahlungen
- Bemessungsgrundlage, Steuersatz und evtl. Steuerbefreiung
•1.12.3. Führung von Aufzeichnungen
- Der Steuerpflichtige muss die gesetzlichen Aufzeichnun-gen führen und damit eine etwaige Kontrolle ermöglichen
•1.12.4. Erklärung und Entrichtung der MWSt
. Die Erklärung ist innerhalb von 10 Tagen abzugeben und die Steuerschuld zu begleichen
•1.13. Steuererstattungen
•1.13.1. Bei gegebenem Vorsteuerüberschuss in der Er-klärung kann der Steuerpflichtige dessen Erstattung beantragen (oder das Guthaben vortragen). Die gesetzliche Frist für Erstattungenbeträgt 45 Tage, bei Exporteuren 15 Tage (gerechnet ab Abgabe der Erklärung)
•1.13.2. Ausländische Unternehmer können unter folgenden Bedingungen die Vorsteuererstattung beantragen
- es werden keine Lieferungen und Leistungen im Inland erbracht oder nur steuerfreie Leistungen gemäß Artikel 24 Abs. 1 Nr. 1 und 8 MWStG
- es wird nur Personenbeförderung gemäß Artikel 49 Abs. 6 MWStG betrieben
- das Prinzip der Gegenseitigkeit mit dem Sitzland des ausländischen Unternehmers ist gegeben
•1.13.3. Darüber hinaus gibt es Steuererstattungen für humanitäre Organisationen, Kirchen und Glaubensgemeinschaften, diplomatischen Vertretungen, internationale Organisationen und Ausländer im Reiseverkehr
•1.14. Strafbestimmungen
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VERÄUSSERUNG VON IMMOBILIEN IN KROATIEN
Umsatzsteuer, Grunderwerbsteuer und Grundsteuer
Bei der Veräußerung von Immobilien in Kroatien ist zu unterscheiden, ob es sich bei dem Veräußerer um einen umsatzsteuerlichen Unternehmer oder eine Privatperson handelt und ob ein Neu- oder Altgebäude veräußert wird.
Die Veräußerung einer Immobilie durch Privatpersonen unterliegt grundsätzlich der Grunderwerbsteuer. Dabei wird der Kaufpreis laut Kaufvertrag von der Finanzverwaltung aber lediglich als Indiz gewertet. Die Bemessungsgrundlage kann von einer Kommission der Gemeinde unabhängig davon festgestellt werden und der Besteuerung (Steuersatz 5 %) unterworfen werden. Falls der Kaufpreis plausibel ist, wird in der Regel aber der Kaufvertrag zugrunde gelegt.
Bei der Veräußerung einer Immobilie durch Unternehmer fällt auf den Grund-und-Boden-Anteil grundsätzlich Grunderwerbsteuer an. Bei einem aufstehenden Gebäude ist entscheidend, ob es vor dem 1.1.1998 errichtet worden ist. Ist dies der Fall, so unterliegt auch das Gebäude der Grunderwerbsteuer. Auf ein Neugebäude – nach dem 31.12.1997 erstellt – hingegen ist die Umsatzsteuer mit dem Regelsatz von 23 % auszuweisen und abzuführen. Gleiches gilt für Anzahlungs- oder Abschlagsrechnungen auf einen Bauabschnitt.
Dafür kann der Unternehmer aber den Vorsteuerabzug auf kroatische Eingangsrechnung geltend machen. (Genau genommen wäre nur der anteilige Vorsteueranzug zwischen Gebäude- und Grund-und-Boden-Anteil zulässig, doch wird in der Praxis danach nicht unterschieden).
Eine der deutschen Grundsteuer vergleichbare Steuer gibt es bisher in Kroatien nicht. Doch wird seit letztem Jahr vermehrt über die Einführung einer "europäischen" Grundsteuer diskutiert. Der bisherigen Grundsteuer unterliegen in Kroatien nur inländische Ferienhäuser und -wohnungen, die nicht dauerhaft bewohnt oder vermietet werden. Besteuert wird dabei die Nutzfläche, wobei derzeit 5 bis 15 HRK pro qm jährlich von der zuständigen Gemeinde erhoben werden.
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Einkommensteuer Bosnien und Herzegowina
- Bruttogehalt in Geld
- Geldwerte Vorteile in Form von Sachen und Dienstleistungen (der Wert bestimmt sich nach den Vorschriften für Eigenverbrauch im MWStG); z.B. mietfreie Wohnung, Pkw-Nutzung für private Zwecke, vergünstigte Kredite, Bewirtungen u.ä. seitens des Arbeitgebers
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Quellensteuer in Bosnien-Herzegowina
Quellensteuer in Bosnien und Herzegowina
1. Rechtsquellen:
Gewinnsteuergesetz der Föderation Bosnien und Herzegowina (GewStG-FBuH)
Gewinnsteuergesetz der Republika Srpska (GewStG-RS)
DBA Deutschland – Bosnien und Herzegowina
2. Die Besteuerung an der Quelle wurde in Bosnien und Herzegowina (BuH) in den letzten beiden Jahren vollkommen neu geregelt. So ist das neue GewStG-RS seit dem 1.1.2008 und das neue GewStG-FBuH erst seit dem 1.1.2007 in Anwendung. In der Vergangenheit war der Quellen-steuer in der Besteuerungspraxis wenig Aufmerksamkeit geschenkt worden, was sich angesichts der neuen Gesetzeslage aber nunmehr geändert hat.
3. Die neue Rechtslage in der FBuH sieht wie folgt aus:
Gemäß Artikel 31 des GewStG-FBuH unterliegt die Auszahlung von „Dividenden, Zinsen , Lizenzen, Markter-schließung, Steuerberatung …. und allen sonstigen Dienstleistungen“, die auf dem Territorium der FBuH erbracht werden, dem Quellensteuerabzug. Dabei beträgt der Steuersatz für Dividendenzahlungen 5 %, für alle anderen Zahlungen 10 %.
4. Die Rechtslage in der RS:
Gemäß den Artikeln 28ff. des GewStG-RS unterliegt die Auszahlung von „Zinsen oder deren funktionalen Äquivalenten aus Finanzierungsinstrumenten und – arrangements“ sowie Auszahlungen für die Erbringung „sonstiger Dienstleistungen in der Republika Srpska“ dem Quellensteuerabzug in einheitlicher Höhe von 10 %.
Im Einzelnen ergeben sich also keine Abweichungen von der Regelung der FBuH. Die Praxis hinsichtlich der „sonstigen Dienstleistungen“ scheint aber in der RS bisher weniger streng zu sein.
- 5. Vorrang des DBA BuH-Deutschland:
Da das DBA in Artikel 12 kein Besteuerungsrecht für BuH bei Zinsen vorsieht und für sonstige Dienstleistungen überhaupt kein Recht zu Quellenbesteuerung geregelt ist, haben sowohl FBuH als auch RS ein – weitgehend identisches – Befreiungsverfahren von der Quellensteuer eingeführt. Zahlungen ins Ausland können in diesen Fällen ohne Quellensteuerabzug durchgeführt werden, wenn der Quellensteuererklärung folgende Dokumente beigefügt werden
- Ansässigkeitsbescheinigung des ausländischen Empfängers (wird vom zuständigen deutschen Finanzamt ausgestellt)
- Erklärung des ausländischen Empfängers, dass er der „Endnutzer“ der Zahlungen ist (formlos)
Zusammenfassend kann man sagen, dass die Quellensteuer in BuH erst im letzten Jahr in den Mittelpunkt des Interesses der Finanzbehörden gerückt ist und deshalb noch wenig praktische Erfahrung in der Handhabung der neuen Gesetze vorliegt.
Weitere aktuelle Fachinformationen zu Bosnien und Herzegowina erhalten Sie auf dem Blog zu Südosteuropa.
Von Dipl.-Kaufmann Reinhold Kuffer, WP/StB/ovlasteni revizor (HR), München
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