Archiv für 7. Dezember 2009

Einkommensteuer Bosnien und Herzegowina

 

  • Unbeschränkt steuerpflichtig sind ab 2009 Ansässige und Nichtansässige, die in der Föderation BuH ihren Wohnsitz haben oder sich länger als 183 Tage – auch mit Unterbrechungen – dort aufhalten. Beschränkt steuerpflichtig sind natürliche Personen, die sich weniger als 183 Tage im Kalenderjahr dort aufhalten. Beschränkt Steuerpfliche unterliegen nur mit ihren Einkünften aus BuH der lokalen Besteuerung.
  • Das neue Bruttogehalt (Bemessungsgrundlage) setzt sich zusammen aus:
    1. Bruttogehalt in Geld
    2. Geldwerte Vorteile in Form von Sachen und Dienstleistungen (der Wert bestimmt sich nach den Vorschriften für Eigenverbrauch im MWStG); z.B. mietfreie Wohnung, Pkw-Nutzung für private Zwecke, vergünstigte Kredite, Bewirtungen u.ä. seitens des Arbeitgebers
  • Steuerfreier Auslagenersatz bis zu den Grenzen in der Odnungsrichtlinie zum Gewinnsteuergesetz bzw. in den entsprechenden Regierungsbeschlüssen: a)      Tagegelder (Verpflegungsmehraufwendungen) bei Dienstreisen b)      Nutzung des Privat-Pkw für betriebliche Zwecke c)      Fahrtkostenersatz zwischen Wohnung und Arbeitsstelle d)      Essenszuschuss am Arbeitsplatz und auf wechselnden Einsatzstellen e)      Abfindungen bei Pensionierung oder Kündigung f)       Zuschüsse für Arzt- und Beerdigungskosten des Arbeitnehmers bzw. eines engeren Familienmitglieds g)      Zuschüsse bei Betriebsjubiläen
  • Der Steuersatz erhöht sich von 5 % auf 10 %, wobei die Bemessungsgrundlage nunmehr das oben dargestellte Bruttogehalt ist.
  • Zusätzliche Werbungskosten kann der Arbeitnehmer in seiner jährlichen Einkommensteuererklärung geltend machen (wie z.B. Lebensversicherungsprämien, Krankheitskosten, Zinsen für selbstgenutze Eigentumswohnungen u.ä.)
  • Die Sozialversicherungsbeiträge werden zukünftig unterteilt in Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge. Die Arbeitgeberbeiträge (insgesamt 10,5 %) hat der Arbeitgeber zusätzlich zum Bruttogehalt zu zahlen und abzuführen. Die Arbeitnehmerbeiträge (insgesamt 31 %) werden vom Bruttogehalt einbehalten.
  • Eine Beispielsrechnung für ein fiktives Bruttogehalt von 2.288 KM sieht für einen unbeschränkt Steuerpflichtigen wie folgt aus:                    
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