Archiv für 20. Februar 2010

Das Mehrwertsteuersystem in Bosnien und Herzegowina

Seit dem 1.1.2006 ist im Gesamtstaat Bosnien und Herzewgowina – also in beiden Entitäten einschließlich des Distrikts Brcko – ein Mehrwertsteuersystem in Anwendung, das die bisherige Mehrphasenbesteuerung ersetzte. Nachfolgend sind die Grundzüge der Besteuerung dargestellt:

 1. Erstmalige Einführung des Mehrwertsteuersystems zum 01.01.2006

- langjährige Vorbereitung

- auf gesamtstaatlicher Ebene

- BuH unter den letzten europäischen Ländern mit MwSt-System

- Verwaltung für indirekte Besteuerung in Banja Luka (mit regionalen Zentren in Sarajevo, Banja Luka, Tuzla und Mostar), in Landessprache: Uprava za indirektno oporezivanje, Ulica Bana Lazarevica bb, 78 000 Banja Luka, Tel: +387 51 335100, Fax: +387 51 335101 - Internet: www.uino.gov.ba

2. AUFBAU DES GESETZES

 ALLGEMEINES

Steuergegenstand:

 - Lieferungen (einschl. Neugebäude, Finanzierungsleasing, Tausch und Eigenverbrauch) und Leistungen

Steuerpflichtige: 

- Regelsteuerpflichtige (Selbständige Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit)

- Steuerlicher Vertreter ausländischer Unternehmer ohne Betriebsstätte

- Empfänger von Dienstleistungen ausländischer Unternehmer, wenn dieser keinen steuerlichen Vertreter Fiskalvertreter) in BuH hat

- Jede Person, die auf einer Rechnung unberechtigt MWSt ausweist

- Empfänger der Güter beim Import

- Empfänger von Baudienstleistungen

Ort der Besteuerung: 

- Lieferort (Ort, an dem sich das Wirtschaftsgut bei Versendung an Empfänger befindet)

- Leistungsort (Ort des Sitzes in BuH, von dem aus der Steuerpflichtige seine Leistungen erbringt)

Ausnahmen:

- In Zusammenhang mit Immobilien -> Belegenheitsort

- Internationale Transport -> nur der bosn.-herz. Streckenanteil

- Empfängerortsprinzip -> Katalogleistungen (Übertragung und Nutzung von Rechten, Marketingleistungen, Leistungen von RA, WP, StB, Übersetzern u.ä., Bank- und Finanzdienstleistungen, Personalgestellung und Telekommunikationsleistungen)

Entstehung der Steuerpflicht:

 - im Moment der Lieferung bzw. Leistungserbringung

- bei Rechnungsausgabe

- bei Erhalt von An- oder Teilzahlungen

- bei Import mit Entstehung der Zollschuld

- bei Eigenverbrauch mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes

Liefer- und Leistungsort:

 - Ort, an dem sich das Wirtschaftsgut bei Versendung an Empfänger befindet; eine Lieferung gilt als erbracht bei Versendung oder Transportbeginn an den Empfänger bzw. bei der Übertragung der Verfügungsmacht.

- Eine Leistung gilt als erbracht bei Erbringung der Einzelleistung bzw. bei kontinuierlichen Leistungen mit Ablauf des letzten Tages der Periode, für welche die Rechnung ausgegeben wird.

Bemessungsgrundlage: 

-Bemessungsgrundlage ist das Entgelt (in Geld, Sachen oder Leistungen), das der Steuerpflichtige für Güter oder Dienstleistungen erhält bzw. erhalten sollte (ausschließlich MwSt).

- In die Bemessungsgrundlage gehen ein: Verbrauchsteuern, Zoll, Nebenkosten, Montage und ähnliche Kosten.

- Wenn die Bemessungsgrundlage unter dem Marktwert liegt, ist dieser heranzuziehen.

- Preisnachlässe mindern die Bemessungsgrundlage.

- Nachträgliche Preisminderungen mindern die Bemessungsgrundlage nur, wenn alle rechtlichen Möglichkeiten der Beitreibung ausgeschöpft wurden.

- Bei der Einfuhr bestimmt sich die Bemessungsgrundlage nach dem Zollwert.

Steuersatz und Steuerbefreiungen: 

- Der Steuersatz beträgt einheitlich 17 % der Bemessungsgrundlage.

- Daneben gibt es Steuerbefreiungen für die üblichen Leistungen wie: Postleistungen, Medizin- und Gesundheitsleistungen, Leistungen politischer Parteien, sozialer, humanitärer und religiöser Einrichtungen, Sozialversicherungen und Bildungseinrichtungen, Finanzierungs- und monetäre Leistungen, Internationale Transporte sowie für diplomatische und internationale Organisationen.

Steuererklärungen: 

- Der Voranmeldungszeitraum ist der Kalendermonat.

- Die Mehrwertsteuervoranmeldung ist bis zum 10. des Folgemonats abzugeben und die errechnete Steuer im gleichen Zeitraum zu bezahlen.

- Unternehmer mit einem Jahresumsatz bis zu 50.000 KM können freiwillig zu MwSt-Pflicht optieren und sind an

diese Option fünf Jahre gebunden.

 

3. Praktische Erfahrungen

Die lokalen Behörden haben sich bisher sehr kleinlich in der Auslegung der Vorschriften gezeigt. Das Risikopotential für ausländische Investoren ist erheblich. Die umsatzsteuerliche Problematik sollte nicht separat betrachtet werden, sondern in Verbindung mit der ertragsteuerlichen Regelung des Quellensteuerabzugs auf Leistungen ausländischer Unternehmen.

Beratung und Unterstützung in steuerrechtlichen Fragen in Bosnien-Herzegowina erhalten Sie unter Steuerberater München.

Mehrwertsteuergesetz Serbien 2007

 

Mit Anwendung ab dem 1.1.2005 wurde in Serbien das Mehrwertsteuer-system eingeführt. Naturgemäß gibt es deswegen erst wenig praktische Erfahrung damit.

•1.1. Steuergegenstand

 Weitgehend identische Definition von Lieferungen und Leistungen mit A/D.

 Abweichungen:

 - Fehlbeträge aufgrund von Diebstahl oder Verderb, Bruch u.ä. über bestimmten erlaubten Sätzen führen automatisch zur Eigenverbrauchsbesteuerung

 - als Leistung gilt auch die Übertragung von (Teil-) Eigentum an Immobilien 

•1.2. Steuerpflichtig sind Personen, die selbständig Lieferungen und Leistungen sowie Importe im Rahmen ihrer Tätigkeit ausüben. Absicht der Einkunftserzielung genügt.

•1.3. Steuerschuld

Steuerschuldner sind neben dem Steuerpflichtigen

- der Fiskalvertreter eines ausländischen Unternehmers

- der Empfänger von Gütern und Leistungen, wenn der ausländische Unternehmer keinen Fiskalvertreter bestimmt

- der Importeur und

- der Rechnungsaussteller beim Ausweis von MWSt

•1.4. Liefer- und Leistungsort

Weitgehend identische Regelung wie in A/D, insbesondere das Empfängerortsprinzip (Reverse-Charge-System)

•1.5. Entstehung der Steuerpflicht

Der früheste Zeitpunkt, in dem eines der folgenden Merkmale erfüllt wird:

- Erbringung der Lieferung/Leistung – Vereinnahmung der Anzahlung, wenn diese vor der Lieferung/Leistung liegt

- Entstehung der Zollschuld bei der Einfuhr

 •1.6. Bemessungsgrundlage und ihre Änderung

 - Die Definition der Bemessungsgrundlage weitgehend identisch mit A/D.

- Eine nachträgliche Änderung – bei Rückgabe/Vertrags-auflösung – nur möglich, wenn Rechnungsempfänger schriftlich seine Änderung des Vorsteuerabzugs bestätigt.

- Nicht eingetriebene Rechnungsbeträge können nur dann berichtigt werden, wenn Gerichtsbeschluss über Beendigung des Konkurs- bzw. Vergleichsverfahrens vorliegt.

 •1.7. Steuersätze

- Der allgemeine Steuersatz beträgt 18 %.

Der ermäßigte Steuersatz für Lebensmittel, Arzneimittel, Publikationen, Übernachtungen u.ä. beträgt 8 %. 

•1.8. Steuerbefreiungen mit Vorsteuerabzug:

 - Exporte

- Transportdienstleistungen bei Einfuhr (wenn im Gesamtpreis enthalten)

- Lohnveredelung

- Luftverkehr (bei Gegenseitigkeit)

- Lieferungen und Leistungen an diplomatische und konsulare Einrichtungen

•1.9. Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzug: 

- Geld- und Kapitalverkehr

 - Handel und Vermittlung von Wertpapieren

- Kreditgewährung und Vermittlung

- Zahlungsverkehrsdienstleistungen

- Versicherungsleistungen und deren Vermittlung

- Übertragung von Grund und Boden (aber GrdErwSt)

- Vermietung zu Wohnzwecken

- Postdienstleistungen

- Gesundheitsdienstleistungen u.a.

•1.10. Vorsteuerabzug

 Voraussetzungen:

 - wenn Güter und Dienstleistungen für die Ausführung steuerpflichtiger Lieferungen und Leistungen (L&L) verwendet werden

 - wenn die L&L nach Artikel 24 MWStG steuerbefreit sind

 - wenn die L&L im Ausland ausgeführt werden und im Inland dafür Anspruch auf Vorsteuerabzug bestünde

 - wenn eine ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung oder ein Einfuhrdokument vorliegt

 •1.11. Kleinunternehmer

-  Kleinunternehmer mit einem (geschätzten) Jahresum-satz unter 2.000.000 DIN unterliegen nicht der MWSt-Pflicht.

-  Beträgt der (geschätzte) Jahresumsatz mehr als 1.000.000 DIN, kann der Kleinunternehmer zur Um-satzsteuerpflicht optieren; die Option gilt für mindestens zwei Jahre.

  •1.12. Pflichten des MWSt-Steuerpflichtigen

  •1.12.1 Anmeldung/ Löschen im Verzeichnis der MWSt-Pflichtigen

  •1.12.2 Rechnungsausstellung mit folgenden Mindestangaben:

 - Bezeichnung, Adresse und Steuernummer des Ausstellers und Empfängers

 - Ort, Datum und laufende Rechnungsnummer

 - Art und Menge der Lieferung und Leistung

 - Datum des Umsatzes und Höhe der Anzahlungen

 - Bemessungsgrundlage, Steuersatz und evtl. Steuerbefreiung

•1.12.3. Führung von Aufzeichnungen

 - Der Steuerpflichtige muss die gesetzlichen Aufzeichnun-gen führen und damit eine etwaige Kontrolle ermöglichen

•1.12.4. Erklärung und Entrichtung der MWSt

 - Voranmeldungszeitraum für Steuerpflichtige mit einem Vorjahresumsatz (geschätzten Jahresumsatz) von über 20 Mio. DIN ist der Kalendermonat, darunter das Quartal

.  Die Erklärung ist innerhalb von 10 Tagen abzugeben und die Steuerschuld zu begleichen

•1.13. Steuererstattungen

•1.13.1. Bei gegebenem Vorsteuerüberschuss in der Er-klärung kann der Steuerpflichtige dessen Erstattung beantragen (oder das Guthaben vortragen). Die gesetzliche Frist für Erstattungenbeträgt 45 Tage, bei Exporteuren 15 Tage (gerechnet ab Abgabe der Erklärung)

•1.13.2. Ausländische Unternehmer können unter folgenden Bedingungen die Vorsteuererstattung beantragen

 - es werden keine Lieferungen und Leistungen im Inland erbracht oder nur steuerfreie Leistungen gemäß Artikel 24 Abs. 1 Nr. 1 und 8 MWStG

 - es wird nur Personenbeförderung gemäß Artikel 49 Abs. 6 MWStG betrieben

 - das Prinzip der Gegenseitigkeit mit dem Sitzland des ausländischen Unternehmers ist gegeben

•1.13.3. Darüber hinaus gibt es Steuererstattungen für humanitäre Organisationen, Kirchen und Glaubensgemeinschaften, diplomatischen Vertretungen, internationale Organisationen und Ausländer im Reiseverkehr

 •1.14. Strafbestimmungen

- Die gesetzlich vorgesehenen Bußgelder bei Steuerordnungswidrigkeiten sind umfangreich und der Höhe nach sehr weitgehend.
- Darüber hinaus können die Bußgelder doppelt festgesetzt werden, und zwar jeweils gegen das betroffene Unternehmen und gegen die verantwortliche Person.
 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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