Seit dem 1.1.2006 ist im Gesamtstaat Bosnien und Herzewgowina – also in beiden Entitäten einschließlich des Distrikts Brcko – ein Mehrwertsteuersystem in Anwendung, das die bisherige Mehrphasenbesteuerung ersetzte. Nachfolgend sind die Grundzüge der Besteuerung dargestellt:
1. Erstmalige Einführung des Mehrwertsteuersystems zum 01.01.2006
- langjährige Vorbereitung
- auf gesamtstaatlicher Ebene
- BuH unter den letzten europäischen Ländern mit MwSt-System
- Verwaltung für indirekte Besteuerung in Banja Luka (mit regionalen Zentren in Sarajevo, Banja Luka, Tuzla und Mostar), in Landessprache: Uprava za indirektno oporezivanje, Ulica Bana Lazarevica bb, 78 000 Banja Luka, Tel: +387 51 335100, Fax: +387 51 335101 - Internet: www.uino.gov.ba
2. AUFBAU DES GESETZES
ALLGEMEINES
Steuergegenstand:
- Lieferungen (einschl. Neugebäude, Finanzierungsleasing, Tausch und Eigenverbrauch) und Leistungen
Steuerpflichtige:
- Regelsteuerpflichtige (Selbständige Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit)
- Steuerlicher Vertreter ausländischer Unternehmer ohne Betriebsstätte
- Empfänger von Dienstleistungen ausländischer Unternehmer, wenn dieser keinen steuerlichen Vertreter Fiskalvertreter) in BuH hat
- Jede Person, die auf einer Rechnung unberechtigt MWSt ausweist
- Empfänger der Güter beim Import
- Empfänger von Baudienstleistungen
Ort der Besteuerung:
- Lieferort (Ort, an dem sich das Wirtschaftsgut bei Versendung an Empfänger befindet)
- Leistungsort (Ort des Sitzes in BuH, von dem aus der Steuerpflichtige seine Leistungen erbringt)
Ausnahmen:
- In Zusammenhang mit Immobilien -> Belegenheitsort
- Internationale Transport -> nur der bosn.-herz. Streckenanteil
- Empfängerortsprinzip -> Katalogleistungen (Übertragung und Nutzung von Rechten, Marketingleistungen, Leistungen von RA, WP, StB, Übersetzern u.ä., Bank- und Finanzdienstleistungen, Personalgestellung und Telekommunikationsleistungen)
Entstehung der Steuerpflicht:
- im Moment der Lieferung bzw. Leistungserbringung
- bei Rechnungsausgabe
- bei Erhalt von An- oder Teilzahlungen
- bei Import mit Entstehung der Zollschuld
- bei Eigenverbrauch mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes
Liefer- und Leistungsort:
- Ort, an dem sich das Wirtschaftsgut bei Versendung an Empfänger befindet; eine Lieferung gilt als erbracht bei Versendung oder Transportbeginn an den Empfänger bzw. bei der Übertragung der Verfügungsmacht.
- Eine Leistung gilt als erbracht bei Erbringung der Einzelleistung bzw. bei kontinuierlichen Leistungen mit Ablauf des letzten Tages der Periode, für welche die Rechnung ausgegeben wird.
Bemessungsgrundlage:
-Bemessungsgrundlage ist das Entgelt (in Geld, Sachen oder Leistungen), das der Steuerpflichtige für Güter oder Dienstleistungen erhält bzw. erhalten sollte (ausschließlich MwSt).
- In die Bemessungsgrundlage gehen ein: Verbrauchsteuern, Zoll, Nebenkosten, Montage und ähnliche Kosten.
- Wenn die Bemessungsgrundlage unter dem Marktwert liegt, ist dieser heranzuziehen.
- Preisnachlässe mindern die Bemessungsgrundlage.
- Nachträgliche Preisminderungen mindern die Bemessungsgrundlage nur, wenn alle rechtlichen Möglichkeiten der Beitreibung ausgeschöpft wurden.
- Bei der Einfuhr bestimmt sich die Bemessungsgrundlage nach dem Zollwert.
Steuersatz und Steuerbefreiungen:
- Der Steuersatz beträgt einheitlich 17 % der Bemessungsgrundlage.
- Daneben gibt es Steuerbefreiungen für die üblichen Leistungen wie: Postleistungen, Medizin- und Gesundheitsleistungen, Leistungen politischer Parteien, sozialer, humanitärer und religiöser Einrichtungen, Sozialversicherungen und Bildungseinrichtungen, Finanzierungs- und monetäre Leistungen, Internationale Transporte sowie für diplomatische und internationale Organisationen.
Steuererklärungen:
- Der Voranmeldungszeitraum ist der Kalendermonat.
- Die Mehrwertsteuervoranmeldung ist bis zum 10. des Folgemonats abzugeben und die errechnete Steuer im gleichen Zeitraum zu bezahlen.
- Unternehmer mit einem Jahresumsatz bis zu 50.000 KM können freiwillig zu MwSt-Pflicht optieren und sind an
diese Option fünf Jahre gebunden.
3. Praktische Erfahrungen
Die lokalen Behörden haben sich bisher sehr kleinlich in der Auslegung der Vorschriften gezeigt. Das Risikopotential für ausländische Investoren ist erheblich. Die umsatzsteuerliche Problematik sollte nicht separat betrachtet werden, sondern in Verbindung mit der ertragsteuerlichen Regelung des Quellensteuerabzugs auf Leistungen ausländischer Unternehmen.
Beratung und Unterstützung in steuerrechtlichen Fragen in Bosnien-Herzegowina erhalten Sie unter Steuerberater München.