Mit Anwendung ab dem 1.1.2005 wurde in Serbien das Mehrwertsteuer-system eingeführt. Naturgemäß gibt es deswegen erst wenig praktische Erfahrung damit.
•1.1. Steuergegenstand
Abweichungen:
- Fehlbeträge aufgrund von Diebstahl oder Verderb, Bruch u.ä. über bestimmten erlaubten Sätzen führen automatisch zur Eigenverbrauchsbesteuerung
- als Leistung gilt auch die Übertragung von (Teil-) Eigentum an Immobilien
•1.2. Steuerpflichtig sind Personen, die selbständig Lieferungen und Leistungen sowie Importe im Rahmen ihrer Tätigkeit ausüben. Absicht der Einkunftserzielung genügt.
•1.3. Steuerschuld
Steuerschuldner sind neben dem Steuerpflichtigen
- der Fiskalvertreter eines ausländischen Unternehmers
- der Empfänger von Gütern und Leistungen, wenn der ausländische Unternehmer keinen Fiskalvertreter bestimmt
- der Importeur und
- der Rechnungsaussteller beim Ausweis von MWSt
•1.4. Liefer- und Leistungsort
Weitgehend identische Regelung wie in A/D, insbesondere das Empfängerortsprinzip (Reverse-Charge-System)
•1.5. Entstehung der Steuerpflicht
Der früheste Zeitpunkt, in dem eines der folgenden Merkmale erfüllt wird:
- Erbringung der Lieferung/Leistung – Vereinnahmung der Anzahlung, wenn diese vor der Lieferung/Leistung liegt
- Entstehung der Zollschuld bei der Einfuhr
•1.6. Bemessungsgrundlage und ihre Änderung
- Die Definition der Bemessungsgrundlage weitgehend identisch mit A/D.
- Eine nachträgliche Änderung – bei Rückgabe/Vertrags-auflösung – nur möglich, wenn Rechnungsempfänger schriftlich seine Änderung des Vorsteuerabzugs bestätigt.
- Nicht eingetriebene Rechnungsbeträge können nur dann berichtigt werden, wenn Gerichtsbeschluss über Beendigung des Konkurs- bzw. Vergleichsverfahrens vorliegt.
•1.7. Steuersätze
- Der allgemeine Steuersatz beträgt 18 %.
- Der ermäßigte Steuersatz für Lebensmittel, Arzneimittel, Publikationen, Übernachtungen u.ä. beträgt 8 %.
•1.8. Steuerbefreiungen mit Vorsteuerabzug:
- Exporte
- Transportdienstleistungen bei Einfuhr (wenn im Gesamtpreis enthalten)
- Lohnveredelung
- Luftverkehr (bei Gegenseitigkeit)
- Lieferungen und Leistungen an diplomatische und konsulare Einrichtungen
•1.9. Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzug:
- Geld- und Kapitalverkehr
- Handel und Vermittlung von Wertpapieren
- Kreditgewährung und Vermittlung
- Zahlungsverkehrsdienstleistungen
- Versicherungsleistungen und deren Vermittlung
- Übertragung von Grund und Boden (aber GrdErwSt)
- Vermietung zu Wohnzwecken
- Postdienstleistungen
- Gesundheitsdienstleistungen u.a.
•1.10. Vorsteuerabzug
Voraussetzungen:
- wenn Güter und Dienstleistungen für die Ausführung steuerpflichtiger Lieferungen und Leistungen (L&L) verwendet werden
- wenn die L&L nach Artikel 24 MWStG steuerbefreit sind
- wenn die L&L im Ausland ausgeführt werden und im Inland dafür Anspruch auf Vorsteuerabzug bestünde
- wenn eine ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung oder ein Einfuhrdokument vorliegt
•1.11. Kleinunternehmer
- Beträgt der (geschätzte) Jahresumsatz mehr als 1.000.000 DIN, kann der Kleinunternehmer zur Um-satzsteuerpflicht optieren; die Option gilt für mindestens zwei Jahre.
•1.12. Pflichten des MWSt-Steuerpflichtigen
•1.12.1 Anmeldung/ Löschen im Verzeichnis der MWSt-Pflichtigen
•1.12.2 Rechnungsausstellung mit folgenden Mindestangaben:
- Bezeichnung, Adresse und Steuernummer des Ausstellers und Empfängers
- Ort, Datum und laufende Rechnungsnummer
- Art und Menge der Lieferung und Leistung
- Datum des Umsatzes und Höhe der Anzahlungen
- Bemessungsgrundlage, Steuersatz und evtl. Steuerbefreiung
•1.12.3. Führung von Aufzeichnungen
- Der Steuerpflichtige muss die gesetzlichen Aufzeichnun-gen führen und damit eine etwaige Kontrolle ermöglichen
•1.12.4. Erklärung und Entrichtung der MWSt
. Die Erklärung ist innerhalb von 10 Tagen abzugeben und die Steuerschuld zu begleichen
•1.13. Steuererstattungen
•1.13.1. Bei gegebenem Vorsteuerüberschuss in der Er-klärung kann der Steuerpflichtige dessen Erstattung beantragen (oder das Guthaben vortragen). Die gesetzliche Frist für Erstattungenbeträgt 45 Tage, bei Exporteuren 15 Tage (gerechnet ab Abgabe der Erklärung)
•1.13.2. Ausländische Unternehmer können unter folgenden Bedingungen die Vorsteuererstattung beantragen
- es werden keine Lieferungen und Leistungen im Inland erbracht oder nur steuerfreie Leistungen gemäß Artikel 24 Abs. 1 Nr. 1 und 8 MWStG
- es wird nur Personenbeförderung gemäß Artikel 49 Abs. 6 MWStG betrieben
- das Prinzip der Gegenseitigkeit mit dem Sitzland des ausländischen Unternehmers ist gegeben
•1.13.3. Darüber hinaus gibt es Steuererstattungen für humanitäre Organisationen, Kirchen und Glaubensgemeinschaften, diplomatischen Vertretungen, internationale Organisationen und Ausländer im Reiseverkehr
•1.14. Strafbestimmungen