Umsatzsteuer, Grunderwerbsteuer und Grundsteuer
Bei der Veräußerung von Immobilien in Kroatien ist zu unterscheiden, ob es sich bei dem Veräußerer um einen umsatzsteuerlichen Unternehmer oder eine Privatperson handelt und ob ein Neu- oder Altgebäude veräußert wird.
Die Veräußerung einer Immobilie durch Privatpersonen unterliegt grundsätzlich der Grunderwerbsteuer. Dabei wird der Kaufpreis laut Kaufvertrag von der Finanzverwaltung aber lediglich als Indiz gewertet. Die Bemessungsgrundlage kann von einer Kommission der Gemeinde unabhängig davon festgestellt werden und der Besteuerung (Steuersatz 5 %) unterworfen werden. Falls der Kaufpreis plausibel ist, wird in der Regel aber der Kaufvertrag zugrunde gelegt.
Bei der Veräußerung einer Immobilie durch Unternehmer fällt auf den Grund-und-Boden-Anteil grundsätzlich Grunderwerbsteuer an. Bei einem aufstehenden Gebäude ist entscheidend, ob es vor dem 1.1.1998 errichtet worden ist. Ist dies der Fall, so unterliegt auch das Gebäude der Grunderwerbsteuer. Auf ein Neugebäude – nach dem 31.12.1997 erstellt – hingegen ist die Umsatzsteuer mit dem Regelsatz von 23 % auszuweisen und abzuführen. Gleiches gilt für Anzahlungs- oder Abschlagsrechnungen auf einen Bauabschnitt.
Dafür kann der Unternehmer aber den Vorsteuerabzug auf kroatische Eingangsrechnung geltend machen. (Genau genommen wäre nur der anteilige Vorsteueranzug zwischen Gebäude- und Grund-und-Boden-Anteil zulässig, doch wird in der Praxis danach nicht unterschieden).
Eine der deutschen Grundsteuer vergleichbare Steuer gibt es bisher in Kroatien nicht. Doch wird seit letztem Jahr vermehrt über die Einführung einer "europäischen" Grundsteuer diskutiert. Der bisherigen Grundsteuer unterliegen in Kroatien nur inländische Ferienhäuser und -wohnungen, die nicht dauerhaft bewohnt oder vermietet werden. Besteuert wird dabei die Nutzfläche, wobei derzeit 5 bis 15 HRK pro qm jährlich von der zuständigen Gemeinde erhoben werden.