Archiv für Ausländisches Steuerrecht

Steuerreform 2012 in Kroatien

Mit Wirkung ab dem 1. März 2012 tritt in Kroatien ein Paket von Steueränderungen in Kraft, das die neue Regierung auf die Schnelle im Februar 2012 verabschiedet hat. Die wichtigsten Änderungen lauten wie folgt:

1. Umsatzsteuer:
1.1. Der Regelsteuersatz wird von 23 auf 25 % angehoben.

1.2. Auf bestimmte Lebensmittel (Kindernahrung, Zucker u.a.) wird zusätzlich der ermäßigte Steuersatzes von 10 % eingeführt. Weitere Ermäßigungen folgen zum 1.1.2013.

1.3. Die Schwelle für Kleinunternehmer erhöht sich von 85.000 HRK auf 200.000 HRK. Das Wahlrecht zur Option zur Umsatzsteuerpflicht bei Unterschreiten der Schwelle bleibt bestehen, ebenso die Bindefrist von fünf Jahren.

1.4. Die Grenze für Abgave von vierteljährlichen Umsatzsteuervoranmeldungen wird von 300.000 HRK auf 800.000 HRK angehoben.

2. Gewinnsteuer:
2.1. Die wichtigste Änderung betrifft die erneute Einführung der Quellensteuer (Kapitalertragsteuer) auf Dividenden und Gewinnausschüttungen. Sie wird allerdings nur auf Auszahlungen an ausländische nichtnatürliche Personen ab dem 1. März 2012 erhoben. Der Steuersatz beträgt 12,5 %. Schachteldividenden an juristische Personen aus der EU werden nach dem EU-Beitritt (1. Juli 2013) unter der Bedingung davon ausgenommen, dass eine Kapitalbeteiligung von mindestens 10 % seit 24 Monaten an der inländischen Gesellschaft besteht.

2.2. Abschreibungen auf Forderungen, die nach dem 1. März 2012 entstanden sind, werden steuerlich anerkannt, wenn diese bis zum Jahresende seit mehr als 60 Tagen fällig sind. Damit wird die bisherige Frist halbiert.

2.3. Bei den Transferpreisen wird der Vorrang der Vergleichspreise vor den anderen Methoden gestrichen.

3. Einkommensteuer:

3.1. Der monatliche Grundfreibetrag erhöht sich von derzeit 1.800 auf 2.200 HRK pro Person

3.2. Dafür ist der Eingangssteuersatz von 12 % nur mehr auf Einkommen bis zu 2.200 HRK pro Monat anzuwenden; über 2.200 bis 8.800 HRK beträgt der proportionale Steuersatz 25 % und auf Einkommen über diesen Betrag ist der Spitzsnsteuersatz von 40 % anwendbar.

3.3. Der monatliche Grundfreibetrag für Rentner wird von 3.200 auf 3.400 HRK angepasst; dafür unterliegen Renten aus dem Ausland in Zukunft der inländischen Besteuerung.

3.4. Dividenden und Gewinnausschüttungen werden nach dem 1. März 2012 grundsätzlich steuerpflichtig; der Steuersatz beträgt 12 %. Pro Person besteht ein Freibetrag von 12.000 HRK jährlich, der aber erst in der Jahressteuererklärung berücksichtigt wird.

Und schleßlich noch eine anstehende Änderung im Sozialversicherungsrecht: Der Beitragssatz für die Krankenversicherung vermindert sich ab dem 1. Mai 2012 von 15 auf 13 %.

 

Beschäftigung von Ausländern in Montenegro

Bei der Vergabe internationaler Projekte in Montenegro stellt sich oft die Frage nach dem Einsatz von Expatriates aus dem Stammhaus. Montenegro hat ein relativ neues „Gesetz zur Beschäftigung und Arbeit von Ausländern“ und legt jedes Jahr ein Kontingent von Ausländern fest, das im Inland beschäftigt werden darf. Für 2011 wurde eine Quote von 27.050 Arbeitserlaubnissen für Ausländer festgelegt, wovon 2.000 auf Entsendungsfälle entfallen.

Zu unterscheiden ist zwischen der „persönlichen Arbeitserlaubnis“, die am schwierigsten zu erhalten ist und einen Wohnsitz bzw. vorübergehenden Aufenthalt im Inland voraussetzt, der Erlaubnis zur Beschäftigung für Arbeitgeber über einen bestimmte Zeitdauer (maximal ein Jahr mit Verlängerungsmöglichkeit auf zwei Jahre) und der Arbeitserlaubnis für Saisonarbeiter, entsandte und Vertragsarbeiter.

In den meisten Fällen es sich im Entsendungsfälle handeln, deren Zahl einerseits stark begrenzt ist, andererseits aber auch relativ selten, da nur wenige internationale Projekte pro Jahr in Montenegro abgewickelt werden. In der Praxis sind bisher keine Beschwerden laut geworden, dass die festgesetzte Quote nicht ausreiche. Außerdem behält sich das Arbeitsministerium zusätzlich ein Kontingent von 1.000 Arbeitserlaubnissen für Sonderfälle vor.

Da zwischen Deutschland/Österreich und Montenegro ein gültiges Sozialversicherungsabkommen besteht, ist kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis der entsandten Personen bei einem montenegrinischen Arbeitgeber erforderlich. Diese Erkenntnis hat sich allerdings in der Praxis noch nicht überall durchgesetzt.

Die Anträge zur Arbeitserlaubnis sind bei der „Anstalt für Beschäftigung Montenegros“ zu stellen und verursachen ca. 100 € pro Person Gebühren.

Ausländische Geschäftsführer inländischer Tochtergesellschaften, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, benötigen keine Arbeitserlaubnis, wenn sie nicht länger als drei Monate pro Jahr vor Ort tätig sind.

Besteuerung von Abfindungen in der Föderation Bosnien und Herzegowina

Auch wenn Entlassungen nach den Arbeitsrecht der Föderation Bosnien-Herzegowina (FBuH) in der Praxis noch immer recht schwierig sind, werden immer öfters – gerade von ausländischen Gesellschaften – Abfindungsregelungen angeboten, um eine etwaige gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden.

Wichtigste Voraussetzung für die Inanspruchnahme eines steuerlichen Freibetrages aus Abfindungszahlungen ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Veranlassung des Arbeitgebers. Gemäß Artikel 10 Abs.4 EStG (FBuH) ist eine Abfindung dann steuerfrei, wenn sie gemäß Artikel 100 des Arbeitsgesetzes i.V. mit dem Allgemeinen Kollektivvertrag gezahlt wurde. Außerdem darf die Kündigung nicht auf (wesentlichen) Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers beruhen.

Nach Artikel 100 Arbeitsgesetz ist die Höhe der Abfindung von der Dauer des zurückgelegten Arbeitsverhältnisses abhängig. Kündigt der Arbeitgeber nach mehr als zwei Jahren den Arbeitsvertrag, so hat er eine Abfindung zu zahlen. Die Höhe der Abfindung beträgt für jedes Beschäftigungsjahr mindestens ein Durchschnittsgehalt. Das Durchschnittsgehalt errechnet sich aus den Daten des Statistikamtes der Föderation BuH für die letzten drei Monate. Steuerfrei bleibt die Abfindung also nur in Höhe des arbeitsrechtlich zustehenden Anspruchs. Ein darüber hinaus gehender Betrag unterliegt der Lohnsteuer und Sozialversicherung. Eine Reduzierung der Arbeitszeit – auch wenn sie erheblich ist – reicht für die Steuerbefreiung nicht aus, da in diesem Fall das Arbeitsverhältnis weiterbestehen würde und nicht vom Arbeitgeber gekündigt wird. 

Die Frage des Auszahlungsortes der Abfindung ist für die Besteuerung der Höhe nach unwesentlich. Im Falle der Auszahlung im Ausland ist die Besteuerung vom Steuerpflichtigen selbst vorzunehmen und der beanspruchte Freibetrag nachzu weisen, während bei Auszahlung durch einen inländischen Arbeitgeber dieser den Freibetrag selbst berechnet und nur auf den übersteigenden Betrag Lohnsteuer und Sozialversicherung abführt.

 

Steuerliche Behandlung von Aufsichtsratsvergütungen in Kroatien

 Aufsichtsrat und Vergütung:
 
 
1.1   Eine kroatische Aktiengesellschaft hatte bislang einen Aufsichtsrat, dessen Mindestzahl drei Personen betrug. Seit der Novellierung des Gesetzes über die Handelsgesellschaften mit Wirkung ab dem 1.4.2008 gibt es parallel zur bestehenden dualistischen Organisationsform mit Aufsichtsrat und Vorstand auch die Möglichkeit, an deren Stelle lediglich einen Verwaltungsrat (Board) mit geschäftsführenden (executive) und nicht geschäftsführenden Mitgliedern (non-executive) zu ernennen. Aus steuerlicher Sicht sind die nicht geschäftsführenden Mitglieder des Verwaltungsrats mit Aufsichtsratsmitgiedern gleichzusetzen.  
1.2   Die Vergütung der Aufsichtsräte bzw. Verwaltungsräte (non-executive) wird von der Hauptversammlung (Gesellschafterversammlung) beschlossen. In der Vergangenheit wurde von der Finanzverwaltung teilweise eine Rechnungsstellung der Vergütung als Auszahlungsgrundlage zusätzlich verlangt. Dies dürfte sich aber nach der Stellungnahme des Finanzministeriums, wonach die Aufsichtsratstätigkeit keine unternehmerische Tätigkeit i.S. des Mehrwertsteuergesetzes darstellt, erledigt haben.
1.3   Zur Höhe der AR-Vergütung gibt es keine absolute Grenze. Die Vergütung muß angemessen sein im Hinblich auf die tatsächliche Tätigkeit und den (finanziellen) Zustand der Gesellschaft.
Unterschiedliche Vergütungen sind zulässig. Die Vergütung kann im Statut festgelegt oder von der Hauptversammlung beschlossen werden. Da die Abgabenbelastung für AR-Vergütungen in Kroatien sehr hoch ist, werden in der Praxis meist Nettovergütungen vereinbart.
1.4   Kroatische Tochtergesellschaften in der Rechtsform einer AG können AR-Vergütungen auch an Nichtansässige zahlen, doch sind dazu die (noch geltenden) Devisenbestimmungen zu beachten. Die Zahlungen werden bei der Nationalbank gemeldet, sind aber nicht genehmigungspflichtig.

1.5   Die Zahlungen ins Ausland müssen per Zahlungsverkehrgesetz in Devisen erfolgen.

Steuerliche Behandlung bei auszahlender Gesellschaft:

 
2.1   Die AR-Vergütung ist steuerlich bei der kroatischen Tochtergesellschaft abzugsfähig. Außer den allgemeinen Bestimmungen einer verdeckten Gewinnausschüttung (Angemessenheit) gibt es keine Beschränkungen hinsichtlich der Höhe der Vergütung.
2.2.Die Auszahlung der AR-Vergütung unterliegt grundsätzlich dem Quellensteuerabzug (sowohl für steuerliche Inländer als auch für steuerliche Ausländer).
2.2   Der pauschale Quellensteuersatz beträgt 25 % des Bruttobetrages (zuzüglich etwaiger Kommunalsteuer bei Wohnsitz in größeren Städten Kroatiens) und hat Abgeltungswirkung in Kroatien.
2.3   Ein pauschaler oder sonstiger Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug ist nicht zulässig.
2.4   Bei einer AR-Vergütung von 100.000 € beträgt die ESt also 20.000 €, so dass 80.000 € zur Auszahlung kommen. Für die anderen Beträge gilt Analoges.
2.5   Es ist zwar gesetzlich nicht ausdrücklich eine Ansässigkeitsbescheinigung der ausländischen Finanzbehörde verlangt, doch empfiehlt es sich eine solche parat zu haben, da die Anforderungen der Betriebsprüfer oft weit über die gesetzlichen Minimalbedingungen hinausgehen.
2.6   Da die Quellensteuer Abgeltungswirkung hat, ist keine weitere Steuererklärung erforderlich.

2.7   Da Kroatien nach dem DBA mit Deutschland das volle Besteuerungsrecht hat, sind die oben beschriebenen lokalen Gesetze anwendbar. Freistellungs- und Ermäßigungsverfahren kommen nur zur Anwendung, wenn das kroatische Besteuerungsrecht (etwa in anderen DBA) begrenzt ist.

Sozialversicherungsrechtliche Behandlung:

 
3.1.Seit dem 1.1.2003 ist in Kroatien ein neues Gesetz über die Sozialversicherungsbeiträge anwendbar, das grundsätzlich sog. arbeitnehmerähnliche Honorare der Sozialversicherungspflicht unterwirft. Darunter fallen auch AR-Vergütung. Der Beitragsatz beträgt 15 % für die Krankenversicherung und 20 % für die Rentenversicherung.

Für im Ausland ansässige Aufsichtsratsmitglieder (Honorarempfänger) gilt der pauschale Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen im Prinzip ebenfalls. Lediglich bei Bestehen eines Sozialversicherungsabkommens – was zwischen Kroatien und Deutschland der Fall ist – und Vorlage einer Bescheinigung, dass das AR-Mitglied im jeweiligen Ausland in der Sozialversicherung pflichtversichert ist, kann die auszahlende Gesellschaft vom Einbehalt der Sozialversicherungsbeiträge absehen.

Einzelheiten und praktische Unterstützung bei der Besteuerung von Aufsichtsratsvergütungen erhalten Sie von Ihrem Steuerberater für Kroatien.

 
 

Das Mehrwertsteuersystem in Bosnien und Herzegowina

Seit dem 1.1.2006 ist im Gesamtstaat Bosnien und Herzewgowina – also in beiden Entitäten einschließlich des Distrikts Brcko – ein Mehrwertsteuersystem in Anwendung, das die bisherige Mehrphasenbesteuerung ersetzte. Nachfolgend sind die Grundzüge der Besteuerung dargestellt:

 1. Erstmalige Einführung des Mehrwertsteuersystems zum 01.01.2006

- langjährige Vorbereitung

- auf gesamtstaatlicher Ebene

- BuH unter den letzten europäischen Ländern mit MwSt-System

- Verwaltung für indirekte Besteuerung in Banja Luka (mit regionalen Zentren in Sarajevo, Banja Luka, Tuzla und Mostar), in Landessprache: Uprava za indirektno oporezivanje, Ulica Bana Lazarevica bb, 78 000 Banja Luka, Tel: +387 51 335100, Fax: +387 51 335101 - Internet: www.uino.gov.ba

2. AUFBAU DES GESETZES

 ALLGEMEINES

Steuergegenstand:

 - Lieferungen (einschl. Neugebäude, Finanzierungsleasing, Tausch und Eigenverbrauch) und Leistungen

Steuerpflichtige: 

- Regelsteuerpflichtige (Selbständige Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit)

- Steuerlicher Vertreter ausländischer Unternehmer ohne Betriebsstätte

- Empfänger von Dienstleistungen ausländischer Unternehmer, wenn dieser keinen steuerlichen Vertreter Fiskalvertreter) in BuH hat

- Jede Person, die auf einer Rechnung unberechtigt MWSt ausweist

- Empfänger der Güter beim Import

- Empfänger von Baudienstleistungen

Ort der Besteuerung: 

- Lieferort (Ort, an dem sich das Wirtschaftsgut bei Versendung an Empfänger befindet)

- Leistungsort (Ort des Sitzes in BuH, von dem aus der Steuerpflichtige seine Leistungen erbringt)

Ausnahmen:

- In Zusammenhang mit Immobilien -> Belegenheitsort

- Internationale Transport -> nur der bosn.-herz. Streckenanteil

- Empfängerortsprinzip -> Katalogleistungen (Übertragung und Nutzung von Rechten, Marketingleistungen, Leistungen von RA, WP, StB, Übersetzern u.ä., Bank- und Finanzdienstleistungen, Personalgestellung und Telekommunikationsleistungen)

Entstehung der Steuerpflicht:

 - im Moment der Lieferung bzw. Leistungserbringung

- bei Rechnungsausgabe

- bei Erhalt von An- oder Teilzahlungen

- bei Import mit Entstehung der Zollschuld

- bei Eigenverbrauch mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes

Liefer- und Leistungsort:

 - Ort, an dem sich das Wirtschaftsgut bei Versendung an Empfänger befindet; eine Lieferung gilt als erbracht bei Versendung oder Transportbeginn an den Empfänger bzw. bei der Übertragung der Verfügungsmacht.

- Eine Leistung gilt als erbracht bei Erbringung der Einzelleistung bzw. bei kontinuierlichen Leistungen mit Ablauf des letzten Tages der Periode, für welche die Rechnung ausgegeben wird.

Bemessungsgrundlage: 

-Bemessungsgrundlage ist das Entgelt (in Geld, Sachen oder Leistungen), das der Steuerpflichtige für Güter oder Dienstleistungen erhält bzw. erhalten sollte (ausschließlich MwSt).

- In die Bemessungsgrundlage gehen ein: Verbrauchsteuern, Zoll, Nebenkosten, Montage und ähnliche Kosten.

- Wenn die Bemessungsgrundlage unter dem Marktwert liegt, ist dieser heranzuziehen.

- Preisnachlässe mindern die Bemessungsgrundlage.

- Nachträgliche Preisminderungen mindern die Bemessungsgrundlage nur, wenn alle rechtlichen Möglichkeiten der Beitreibung ausgeschöpft wurden.

- Bei der Einfuhr bestimmt sich die Bemessungsgrundlage nach dem Zollwert.

Steuersatz und Steuerbefreiungen: 

- Der Steuersatz beträgt einheitlich 17 % der Bemessungsgrundlage.

- Daneben gibt es Steuerbefreiungen für die üblichen Leistungen wie: Postleistungen, Medizin- und Gesundheitsleistungen, Leistungen politischer Parteien, sozialer, humanitärer und religiöser Einrichtungen, Sozialversicherungen und Bildungseinrichtungen, Finanzierungs- und monetäre Leistungen, Internationale Transporte sowie für diplomatische und internationale Organisationen.

Steuererklärungen: 

- Der Voranmeldungszeitraum ist der Kalendermonat.

- Die Mehrwertsteuervoranmeldung ist bis zum 10. des Folgemonats abzugeben und die errechnete Steuer im gleichen Zeitraum zu bezahlen.

- Unternehmer mit einem Jahresumsatz bis zu 50.000 KM können freiwillig zu MwSt-Pflicht optieren und sind an

diese Option fünf Jahre gebunden.

 

3. Praktische Erfahrungen

Die lokalen Behörden haben sich bisher sehr kleinlich in der Auslegung der Vorschriften gezeigt. Das Risikopotential für ausländische Investoren ist erheblich. Die umsatzsteuerliche Problematik sollte nicht separat betrachtet werden, sondern in Verbindung mit der ertragsteuerlichen Regelung des Quellensteuerabzugs auf Leistungen ausländischer Unternehmen.

Beratung und Unterstützung in steuerrechtlichen Fragen in Bosnien-Herzegowina erhalten Sie unter Steuerberater München.

Mehrwertsteuergesetz Serbien 2007

 

Mit Anwendung ab dem 1.1.2005 wurde in Serbien das Mehrwertsteuer-system eingeführt. Naturgemäß gibt es deswegen erst wenig praktische Erfahrung damit.

•1.1. Steuergegenstand

 Weitgehend identische Definition von Lieferungen und Leistungen mit A/D.

 Abweichungen:

 - Fehlbeträge aufgrund von Diebstahl oder Verderb, Bruch u.ä. über bestimmten erlaubten Sätzen führen automatisch zur Eigenverbrauchsbesteuerung

 - als Leistung gilt auch die Übertragung von (Teil-) Eigentum an Immobilien 

•1.2. Steuerpflichtig sind Personen, die selbständig Lieferungen und Leistungen sowie Importe im Rahmen ihrer Tätigkeit ausüben. Absicht der Einkunftserzielung genügt.

•1.3. Steuerschuld

Steuerschuldner sind neben dem Steuerpflichtigen

- der Fiskalvertreter eines ausländischen Unternehmers

- der Empfänger von Gütern und Leistungen, wenn der ausländische Unternehmer keinen Fiskalvertreter bestimmt

- der Importeur und

- der Rechnungsaussteller beim Ausweis von MWSt

•1.4. Liefer- und Leistungsort

Weitgehend identische Regelung wie in A/D, insbesondere das Empfängerortsprinzip (Reverse-Charge-System)

•1.5. Entstehung der Steuerpflicht

Der früheste Zeitpunkt, in dem eines der folgenden Merkmale erfüllt wird:

- Erbringung der Lieferung/Leistung – Vereinnahmung der Anzahlung, wenn diese vor der Lieferung/Leistung liegt

- Entstehung der Zollschuld bei der Einfuhr

 •1.6. Bemessungsgrundlage und ihre Änderung

 - Die Definition der Bemessungsgrundlage weitgehend identisch mit A/D.

- Eine nachträgliche Änderung – bei Rückgabe/Vertrags-auflösung – nur möglich, wenn Rechnungsempfänger schriftlich seine Änderung des Vorsteuerabzugs bestätigt.

- Nicht eingetriebene Rechnungsbeträge können nur dann berichtigt werden, wenn Gerichtsbeschluss über Beendigung des Konkurs- bzw. Vergleichsverfahrens vorliegt.

 •1.7. Steuersätze

- Der allgemeine Steuersatz beträgt 18 %.

Der ermäßigte Steuersatz für Lebensmittel, Arzneimittel, Publikationen, Übernachtungen u.ä. beträgt 8 %. 

•1.8. Steuerbefreiungen mit Vorsteuerabzug:

 - Exporte

- Transportdienstleistungen bei Einfuhr (wenn im Gesamtpreis enthalten)

- Lohnveredelung

- Luftverkehr (bei Gegenseitigkeit)

- Lieferungen und Leistungen an diplomatische und konsulare Einrichtungen

•1.9. Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzug: 

- Geld- und Kapitalverkehr

 - Handel und Vermittlung von Wertpapieren

- Kreditgewährung und Vermittlung

- Zahlungsverkehrsdienstleistungen

- Versicherungsleistungen und deren Vermittlung

- Übertragung von Grund und Boden (aber GrdErwSt)

- Vermietung zu Wohnzwecken

- Postdienstleistungen

- Gesundheitsdienstleistungen u.a.

•1.10. Vorsteuerabzug

 Voraussetzungen:

 - wenn Güter und Dienstleistungen für die Ausführung steuerpflichtiger Lieferungen und Leistungen (L&L) verwendet werden

 - wenn die L&L nach Artikel 24 MWStG steuerbefreit sind

 - wenn die L&L im Ausland ausgeführt werden und im Inland dafür Anspruch auf Vorsteuerabzug bestünde

 - wenn eine ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung oder ein Einfuhrdokument vorliegt

 •1.11. Kleinunternehmer

-  Kleinunternehmer mit einem (geschätzten) Jahresum-satz unter 2.000.000 DIN unterliegen nicht der MWSt-Pflicht.

-  Beträgt der (geschätzte) Jahresumsatz mehr als 1.000.000 DIN, kann der Kleinunternehmer zur Um-satzsteuerpflicht optieren; die Option gilt für mindestens zwei Jahre.

  •1.12. Pflichten des MWSt-Steuerpflichtigen

  •1.12.1 Anmeldung/ Löschen im Verzeichnis der MWSt-Pflichtigen

  •1.12.2 Rechnungsausstellung mit folgenden Mindestangaben:

 - Bezeichnung, Adresse und Steuernummer des Ausstellers und Empfängers

 - Ort, Datum und laufende Rechnungsnummer

 - Art und Menge der Lieferung und Leistung

 - Datum des Umsatzes und Höhe der Anzahlungen

 - Bemessungsgrundlage, Steuersatz und evtl. Steuerbefreiung

•1.12.3. Führung von Aufzeichnungen

 - Der Steuerpflichtige muss die gesetzlichen Aufzeichnun-gen führen und damit eine etwaige Kontrolle ermöglichen

•1.12.4. Erklärung und Entrichtung der MWSt

 - Voranmeldungszeitraum für Steuerpflichtige mit einem Vorjahresumsatz (geschätzten Jahresumsatz) von über 20 Mio. DIN ist der Kalendermonat, darunter das Quartal

.  Die Erklärung ist innerhalb von 10 Tagen abzugeben und die Steuerschuld zu begleichen

•1.13. Steuererstattungen

•1.13.1. Bei gegebenem Vorsteuerüberschuss in der Er-klärung kann der Steuerpflichtige dessen Erstattung beantragen (oder das Guthaben vortragen). Die gesetzliche Frist für Erstattungenbeträgt 45 Tage, bei Exporteuren 15 Tage (gerechnet ab Abgabe der Erklärung)

•1.13.2. Ausländische Unternehmer können unter folgenden Bedingungen die Vorsteuererstattung beantragen

 - es werden keine Lieferungen und Leistungen im Inland erbracht oder nur steuerfreie Leistungen gemäß Artikel 24 Abs. 1 Nr. 1 und 8 MWStG

 - es wird nur Personenbeförderung gemäß Artikel 49 Abs. 6 MWStG betrieben

 - das Prinzip der Gegenseitigkeit mit dem Sitzland des ausländischen Unternehmers ist gegeben

•1.13.3. Darüber hinaus gibt es Steuererstattungen für humanitäre Organisationen, Kirchen und Glaubensgemeinschaften, diplomatischen Vertretungen, internationale Organisationen und Ausländer im Reiseverkehr

 •1.14. Strafbestimmungen

- Die gesetzlich vorgesehenen Bußgelder bei Steuerordnungswidrigkeiten sind umfangreich und der Höhe nach sehr weitgehend.
- Darüber hinaus können die Bußgelder doppelt festgesetzt werden, und zwar jeweils gegen das betroffene Unternehmen und gegen die verantwortliche Person.
 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

VERÄUSSERUNG VON IMMOBILIEN IN KROATIEN

Umsatzsteuer, Grunderwerbsteuer und Grundsteuer

Bei der Veräußerung von Immobilien in Kroatien ist zu unterscheiden, ob es sich bei dem Veräußerer um einen umsatzsteuerlichen Unternehmer oder eine Privatperson handelt und ob ein Neu- oder Altgebäude veräußert wird.

Die Veräußerung einer Immobilie durch Privatpersonen unterliegt grundsätzlich der Grunderwerbsteuer. Dabei wird der Kaufpreis laut Kaufvertrag von der Finanzverwaltung aber lediglich als Indiz gewertet. Die Bemessungsgrundlage kann von einer Kommission der Gemeinde unabhängig davon festgestellt werden und der Besteuerung (Steuersatz 5 %) unterworfen werden. Falls der Kaufpreis plausibel ist, wird in der Regel aber der Kaufvertrag zugrunde gelegt.

Bei der Veräußerung einer Immobilie durch Unternehmer fällt auf den Grund-und-Boden-Anteil grundsätzlich Grunderwerbsteuer an. Bei einem aufstehenden Gebäude ist entscheidend, ob es vor dem 1.1.1998 errichtet worden ist. Ist dies der Fall, so unterliegt auch das Gebäude der Grunderwerbsteuer. Auf ein Neugebäude – nach dem 31.12.1997 erstellt – hingegen ist die Umsatzsteuer mit dem Regelsatz von 23 % auszuweisen und abzuführen. Gleiches gilt für Anzahlungs- oder Abschlagsrechnungen auf einen Bauabschnitt.

Dafür kann der Unternehmer aber den Vorsteuerabzug auf kroatische Eingangsrechnung geltend machen. (Genau genommen wäre nur der anteilige Vorsteueranzug zwischen Gebäude- und Grund-und-Boden-Anteil zulässig, doch wird in der Praxis danach nicht unterschieden).

Eine der deutschen Grundsteuer vergleichbare Steuer gibt es bisher in Kroatien nicht. Doch wird seit letztem Jahr vermehrt über die Einführung einer "europäischen" Grundsteuer diskutiert. Der bisherigen Grundsteuer unterliegen in Kroatien nur inländische Ferienhäuser und -wohnungen, die nicht dauerhaft bewohnt oder vermietet werden. Besteuert wird dabei die Nutzfläche, wobei derzeit 5 bis 15 HRK pro qm jährlich von der zuständigen Gemeinde erhoben werden. 

 

Einkommensteuer Bosnien und Herzegowina

 

  • Unbeschränkt steuerpflichtig sind ab 2009 Ansässige und Nichtansässige, die in der Föderation BuH ihren Wohnsitz haben oder sich länger als 183 Tage – auch mit Unterbrechungen – dort aufhalten. Beschränkt steuerpflichtig sind natürliche Personen, die sich weniger als 183 Tage im Kalenderjahr dort aufhalten. Beschränkt Steuerpfliche unterliegen nur mit ihren Einkünften aus BuH der lokalen Besteuerung.
  • Das neue Bruttogehalt (Bemessungsgrundlage) setzt sich zusammen aus:
    1. Bruttogehalt in Geld
    2. Geldwerte Vorteile in Form von Sachen und Dienstleistungen (der Wert bestimmt sich nach den Vorschriften für Eigenverbrauch im MWStG); z.B. mietfreie Wohnung, Pkw-Nutzung für private Zwecke, vergünstigte Kredite, Bewirtungen u.ä. seitens des Arbeitgebers
  • Steuerfreier Auslagenersatz bis zu den Grenzen in der Odnungsrichtlinie zum Gewinnsteuergesetz bzw. in den entsprechenden Regierungsbeschlüssen: a)      Tagegelder (Verpflegungsmehraufwendungen) bei Dienstreisen b)      Nutzung des Privat-Pkw für betriebliche Zwecke c)      Fahrtkostenersatz zwischen Wohnung und Arbeitsstelle d)      Essenszuschuss am Arbeitsplatz und auf wechselnden Einsatzstellen e)      Abfindungen bei Pensionierung oder Kündigung f)       Zuschüsse für Arzt- und Beerdigungskosten des Arbeitnehmers bzw. eines engeren Familienmitglieds g)      Zuschüsse bei Betriebsjubiläen
  • Der Steuersatz erhöht sich von 5 % auf 10 %, wobei die Bemessungsgrundlage nunmehr das oben dargestellte Bruttogehalt ist.
  • Zusätzliche Werbungskosten kann der Arbeitnehmer in seiner jährlichen Einkommensteuererklärung geltend machen (wie z.B. Lebensversicherungsprämien, Krankheitskosten, Zinsen für selbstgenutze Eigentumswohnungen u.ä.)
  • Die Sozialversicherungsbeiträge werden zukünftig unterteilt in Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge. Die Arbeitgeberbeiträge (insgesamt 10,5 %) hat der Arbeitgeber zusätzlich zum Bruttogehalt zu zahlen und abzuführen. Die Arbeitnehmerbeiträge (insgesamt 31 %) werden vom Bruttogehalt einbehalten.
  • Eine Beispielsrechnung für ein fiktives Bruttogehalt von 2.288 KM sieht für einen unbeschränkt Steuerpflichtigen wie folgt aus:                    
  • Quellensteuer in Bosnien-Herzegowina

    Quellensteuer in Bosnien und Herzegowina

     

    1. Rechtsquellen:

    Gewinnsteuergesetz der Föderation Bosnien und Herzegowina (GewStG-FBuH)

    Gewinnsteuergesetz der Republika Srpska (GewStG-RS)

    DBA Deutschland – Bosnien und Herzegowina

     

    2. Die Besteuerung an der Quelle wurde in Bosnien und Herzegowina (BuH) in den letzten beiden Jahren vollkommen neu geregelt. So ist das neue GewStG-RS seit dem 1.1.2008 und das neue GewStG-FBuH erst seit dem 1.1.2007 in Anwendung. In der Vergangenheit war der Quellen-steuer in der Besteuerungspraxis wenig Aufmerksamkeit geschenkt worden, was sich angesichts der neuen Gesetzeslage aber nunmehr geändert hat.

    3. Die neue Rechtslage in der FBuH sieht wie folgt aus:

    Gemäß Artikel 31 des GewStG-FBuH unterliegt die Auszahlung von „Dividenden,  Zinsen , Lizenzen, Markter-schließung, Steuerberatung …. und allen sonstigen Dienstleistungen“, die auf dem Territorium der FBuH erbracht werden, dem Quellensteuerabzug. Dabei beträgt der Steuersatz für Dividendenzahlungen 5 %, für alle anderen Zahlungen 10 %.

     

    4. Die Rechtslage in der RS:

    Gemäß den Artikeln 28ff. des GewStG-RS unterliegt die Auszahlung von „Zinsen oder deren funktionalen Äquivalenten aus Finanzierungsinstrumenten und – arrangements“ sowie Auszahlungen für die Erbringung „sonstiger Dienstleistungen in der Republika Srpska“  dem Quellensteuerabzug in einheitlicher Höhe von 10 %.

     

    Im Einzelnen ergeben sich also keine Abweichungen von der Regelung der FBuH. Die Praxis hinsichtlich der „sonstigen Dienstleistungen“ scheint aber in der RS bisher    weniger streng zu sein.

     

    1. 5. Vorrang des DBA BuH-Deutschland:

    Da das DBA in Artikel 12 kein Besteuerungsrecht  für BuH bei Zinsen vorsieht und für sonstige Dienstleistungen überhaupt kein Recht zu Quellenbesteuerung geregelt ist, haben sowohl FBuH als auch RS ein – weitgehend identisches – Befreiungsverfahren von der Quellensteuer eingeführt. Zahlungen ins Ausland können in diesen Fällen ohne Quellensteuerabzug durchgeführt werden, wenn der Quellensteuererklärung folgende Dokumente beigefügt werden

    -         Ansässigkeitsbescheinigung des ausländischen Empfängers (wird vom zuständigen deutschen Finanzamt   ausgestellt)

    -         Erklärung des ausländischen Empfängers, dass er der „Endnutzer“ der Zahlungen ist (formlos)

     

    Zusammenfassend kann man sagen, dass die Quellensteuer in BuH erst im letzten Jahr in den Mittelpunkt des Interesses der Finanzbehörden gerückt ist und deshalb noch wenig praktische Erfahrung in der Handhabung der neuen Gesetze vorliegt.

    Weitere aktuelle Fachinformationen zu Bosnien und Herzegowina erhalten Sie auf dem Blog zu Südosteuropa.

    Von Dipl.-Kaufmann Reinhold Kuffer, WP/StB/ovlasteni revizor (HR), München     

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