Quellensteuer in Bosnien und Herzegowina
1. Rechtsquellen:
Gewinnsteuergesetz der Föderation Bosnien und Herzegowina (GewStG-FBuH)
Gewinnsteuergesetz der Republika Srpska (GewStG-RS)
DBA Deutschland – Bosnien und Herzegowina
2. Die Besteuerung an der Quelle wurde in Bosnien und Herzegowina (BuH) in den letzten beiden Jahren vollkommen neu geregelt. So ist das neue GewStG-RS seit dem 1.1.2008 und das neue GewStG-FBuH erst seit dem 1.1.2007 in Anwendung. In der Vergangenheit war der Quellen-steuer in der Besteuerungspraxis wenig Aufmerksamkeit geschenkt worden, was sich angesichts der neuen Gesetzeslage aber nunmehr geändert hat.
3. Die neue Rechtslage in der FBuH sieht wie folgt aus:
Gemäß Artikel 31 des GewStG-FBuH unterliegt die Auszahlung von „Dividenden, Zinsen , Lizenzen, Markter-schließung, Steuerberatung …. und allen sonstigen Dienstleistungen“, die auf dem Territorium der FBuH erbracht werden, dem Quellensteuerabzug. Dabei beträgt der Steuersatz für Dividendenzahlungen 5 %, für alle anderen Zahlungen 10 %.
4. Die Rechtslage in der RS:
Gemäß den Artikeln 28ff. des GewStG-RS unterliegt die Auszahlung von „Zinsen oder deren funktionalen Äquivalenten aus Finanzierungsinstrumenten und – arrangements“ sowie Auszahlungen für die Erbringung „sonstiger Dienstleistungen in der Republika Srpska“ dem Quellensteuerabzug in einheitlicher Höhe von 10 %.
Im Einzelnen ergeben sich also keine Abweichungen von der Regelung der FBuH. Die Praxis hinsichtlich der „sonstigen Dienstleistungen“ scheint aber in der RS bisher weniger streng zu sein.
- 5. Vorrang des DBA BuH-Deutschland:
Da das DBA in Artikel 12 kein Besteuerungsrecht für BuH bei Zinsen vorsieht und für sonstige Dienstleistungen überhaupt kein Recht zu Quellenbesteuerung geregelt ist, haben sowohl FBuH als auch RS ein – weitgehend identisches – Befreiungsverfahren von der Quellensteuer eingeführt. Zahlungen ins Ausland können in diesen Fällen ohne Quellensteuerabzug durchgeführt werden, wenn der Quellensteuererklärung folgende Dokumente beigefügt werden
- Ansässigkeitsbescheinigung des ausländischen Empfängers (wird vom zuständigen deutschen Finanzamt ausgestellt)
- Erklärung des ausländischen Empfängers, dass er der „Endnutzer“ der Zahlungen ist (formlos)
Zusammenfassend kann man sagen, dass die Quellensteuer in BuH erst im letzten Jahr in den Mittelpunkt des Interesses der Finanzbehörden gerückt ist und deshalb noch wenig praktische Erfahrung in der Handhabung der neuen Gesetze vorliegt.
Weitere aktuelle Fachinformationen zu Bosnien und Herzegowina erhalten Sie auf dem Blog zu Südosteuropa.
Von Dipl.-Kaufmann Reinhold Kuffer, WP/StB/ovlasteni revizor (HR), München