Tag Archiv für Besteuerung

Besteuerung von Abfindungen in der Föderation Bosnien und Herzegowina

Auch wenn Entlassungen nach den Arbeitsrecht der Föderation Bosnien-Herzegowina (FBuH) in der Praxis noch immer recht schwierig sind, werden immer öfters – gerade von ausländischen Gesellschaften – Abfindungsregelungen angeboten, um eine etwaige gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden.

Wichtigste Voraussetzung für die Inanspruchnahme eines steuerlichen Freibetrages aus Abfindungszahlungen ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Veranlassung des Arbeitgebers. Gemäß Artikel 10 Abs.4 EStG (FBuH) ist eine Abfindung dann steuerfrei, wenn sie gemäß Artikel 100 des Arbeitsgesetzes i.V. mit dem Allgemeinen Kollektivvertrag gezahlt wurde. Außerdem darf die Kündigung nicht auf (wesentlichen) Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers beruhen.

Nach Artikel 100 Arbeitsgesetz ist die Höhe der Abfindung von der Dauer des zurückgelegten Arbeitsverhältnisses abhängig. Kündigt der Arbeitgeber nach mehr als zwei Jahren den Arbeitsvertrag, so hat er eine Abfindung zu zahlen. Die Höhe der Abfindung beträgt für jedes Beschäftigungsjahr mindestens ein Durchschnittsgehalt. Das Durchschnittsgehalt errechnet sich aus den Daten des Statistikamtes der Föderation BuH für die letzten drei Monate. Steuerfrei bleibt die Abfindung also nur in Höhe des arbeitsrechtlich zustehenden Anspruchs. Ein darüber hinaus gehender Betrag unterliegt der Lohnsteuer und Sozialversicherung. Eine Reduzierung der Arbeitszeit – auch wenn sie erheblich ist – reicht für die Steuerbefreiung nicht aus, da in diesem Fall das Arbeitsverhältnis weiterbestehen würde und nicht vom Arbeitgeber gekündigt wird. 

Die Frage des Auszahlungsortes der Abfindung ist für die Besteuerung der Höhe nach unwesentlich. Im Falle der Auszahlung im Ausland ist die Besteuerung vom Steuerpflichtigen selbst vorzunehmen und der beanspruchte Freibetrag nachzu weisen, während bei Auszahlung durch einen inländischen Arbeitgeber dieser den Freibetrag selbst berechnet und nur auf den übersteigenden Betrag Lohnsteuer und Sozialversicherung abführt.

 

Steuerliche Behandlung von Aufsichtsratsvergütungen in Kroatien

 Aufsichtsrat und Vergütung:
 
 
1.1   Eine kroatische Aktiengesellschaft hatte bislang einen Aufsichtsrat, dessen Mindestzahl drei Personen betrug. Seit der Novellierung des Gesetzes über die Handelsgesellschaften mit Wirkung ab dem 1.4.2008 gibt es parallel zur bestehenden dualistischen Organisationsform mit Aufsichtsrat und Vorstand auch die Möglichkeit, an deren Stelle lediglich einen Verwaltungsrat (Board) mit geschäftsführenden (executive) und nicht geschäftsführenden Mitgliedern (non-executive) zu ernennen. Aus steuerlicher Sicht sind die nicht geschäftsführenden Mitglieder des Verwaltungsrats mit Aufsichtsratsmitgiedern gleichzusetzen.  
1.2   Die Vergütung der Aufsichtsräte bzw. Verwaltungsräte (non-executive) wird von der Hauptversammlung (Gesellschafterversammlung) beschlossen. In der Vergangenheit wurde von der Finanzverwaltung teilweise eine Rechnungsstellung der Vergütung als Auszahlungsgrundlage zusätzlich verlangt. Dies dürfte sich aber nach der Stellungnahme des Finanzministeriums, wonach die Aufsichtsratstätigkeit keine unternehmerische Tätigkeit i.S. des Mehrwertsteuergesetzes darstellt, erledigt haben.
1.3   Zur Höhe der AR-Vergütung gibt es keine absolute Grenze. Die Vergütung muß angemessen sein im Hinblich auf die tatsächliche Tätigkeit und den (finanziellen) Zustand der Gesellschaft.
Unterschiedliche Vergütungen sind zulässig. Die Vergütung kann im Statut festgelegt oder von der Hauptversammlung beschlossen werden. Da die Abgabenbelastung für AR-Vergütungen in Kroatien sehr hoch ist, werden in der Praxis meist Nettovergütungen vereinbart.
1.4   Kroatische Tochtergesellschaften in der Rechtsform einer AG können AR-Vergütungen auch an Nichtansässige zahlen, doch sind dazu die (noch geltenden) Devisenbestimmungen zu beachten. Die Zahlungen werden bei der Nationalbank gemeldet, sind aber nicht genehmigungspflichtig.

1.5   Die Zahlungen ins Ausland müssen per Zahlungsverkehrgesetz in Devisen erfolgen.

Steuerliche Behandlung bei auszahlender Gesellschaft:

 
2.1   Die AR-Vergütung ist steuerlich bei der kroatischen Tochtergesellschaft abzugsfähig. Außer den allgemeinen Bestimmungen einer verdeckten Gewinnausschüttung (Angemessenheit) gibt es keine Beschränkungen hinsichtlich der Höhe der Vergütung.
2.2.Die Auszahlung der AR-Vergütung unterliegt grundsätzlich dem Quellensteuerabzug (sowohl für steuerliche Inländer als auch für steuerliche Ausländer).
2.2   Der pauschale Quellensteuersatz beträgt 25 % des Bruttobetrages (zuzüglich etwaiger Kommunalsteuer bei Wohnsitz in größeren Städten Kroatiens) und hat Abgeltungswirkung in Kroatien.
2.3   Ein pauschaler oder sonstiger Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug ist nicht zulässig.
2.4   Bei einer AR-Vergütung von 100.000 € beträgt die ESt also 20.000 €, so dass 80.000 € zur Auszahlung kommen. Für die anderen Beträge gilt Analoges.
2.5   Es ist zwar gesetzlich nicht ausdrücklich eine Ansässigkeitsbescheinigung der ausländischen Finanzbehörde verlangt, doch empfiehlt es sich eine solche parat zu haben, da die Anforderungen der Betriebsprüfer oft weit über die gesetzlichen Minimalbedingungen hinausgehen.
2.6   Da die Quellensteuer Abgeltungswirkung hat, ist keine weitere Steuererklärung erforderlich.

2.7   Da Kroatien nach dem DBA mit Deutschland das volle Besteuerungsrecht hat, sind die oben beschriebenen lokalen Gesetze anwendbar. Freistellungs- und Ermäßigungsverfahren kommen nur zur Anwendung, wenn das kroatische Besteuerungsrecht (etwa in anderen DBA) begrenzt ist.

Sozialversicherungsrechtliche Behandlung:

 
3.1.Seit dem 1.1.2003 ist in Kroatien ein neues Gesetz über die Sozialversicherungsbeiträge anwendbar, das grundsätzlich sog. arbeitnehmerähnliche Honorare der Sozialversicherungspflicht unterwirft. Darunter fallen auch AR-Vergütung. Der Beitragsatz beträgt 15 % für die Krankenversicherung und 20 % für die Rentenversicherung.

Für im Ausland ansässige Aufsichtsratsmitglieder (Honorarempfänger) gilt der pauschale Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen im Prinzip ebenfalls. Lediglich bei Bestehen eines Sozialversicherungsabkommens – was zwischen Kroatien und Deutschland der Fall ist – und Vorlage einer Bescheinigung, dass das AR-Mitglied im jeweiligen Ausland in der Sozialversicherung pflichtversichert ist, kann die auszahlende Gesellschaft vom Einbehalt der Sozialversicherungsbeiträge absehen.

Einzelheiten und praktische Unterstützung bei der Besteuerung von Aufsichtsratsvergütungen erhalten Sie von Ihrem Steuerberater für Kroatien.

 
 
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