Tag Archiv für Besteuerungsrecht

Besteuerung von Dividenden an serbische Muttergesellschaft

Nach dem Niedergang des Sozialismus hat die einsetzende Globalisierung der Wirtschaft dazu geführt, dass vermehrt ausländische Gesellschaften aus ehemals sozialistischen Ländern in Deutschland wirtschaftlich tätig werden. Meist wird zur inländischen Präsenz eine Kapitalgesellschaft – früher meist GmbH, inzwischen auch vermehrt UG – gegründet.

Dass die Tochtergesellschaft in Deutschland natürlich auch Gewinne erwirtschaften soll, stellt sich spätestens, wenn sich Gewinne eingestellt haben, die Frage nach der Besteuerung dieser Gewinne. Hat die Muttergesellschaft ihren Sitz in Serbien und die Tochtergesellschaft in Deutschland, ist dazu sowohl das inländische Steuerrecht des jeweiligen Staates als auch das internatinale bilaterale Steuerrecht (Doppelbesteuerungsabkommen)  heranzuziehen.

Da die Verhandlungen um ein neues Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Serbien noch in Gange sind, gilt in diesem Fall weiterhin des DBA mit dem früheren Jugoslawien. Darin wird das Besteuerungsrecht für Dividenden in Artikel 11 zunächst dem Ansässigkeitsstaat (Serbien) zugesprochen, während Deutschland ein beschränktes Besteuerungsrecht von maximal 15 % der Bruttodividende zugewiesen wird. Dieses Besteuerungsrecht bezieht sich auf den ausgeschütteten Gewin und darf nicht mit der regulären Gewinnbesteuerung des Kapitalgesellschaft in Deutschland durch Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer verwechselt werden. Durch seinen Sitz in Deutschland unterliegt eine Tochtergesellschaft einer ausländischen Gesellschaft natürlich zunächt der regulären Gewinnbesteuerung hier.

Geht man – vereinfachend – von einem körperschaft- und gewerbesteuerlichen Gewinn von 100 aus, so ergibt sich nach Körperschaftsteuer – 15 % zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag – und Gewerbesteuer (durchschnittlicher Hebesatz von 400 unterstellt) folgendes Kalkulationsschema:

Steuerpflichtiges Einkommen 100,000
./. KSt                                               15,000
./. SolZu                                             0,825
./. GewSt                                          14,000          
Bruttodividende                               70,175

./. Quellenst                                    10,526
./. SolZu                                             0,579
Nettodividende                              59,070              

Gewinnbesteuerung der Dividende bei der Muttergesellschaft in Serbien:

Steuerpfl. Bruttodividende          70,175
./. Gewinnsteuer 10 %                  7,017
+ Anrechnung Quellenst. D           7,017
Steuerbel. bei Mutterg. Serbien    0,000

Der Muttergesellschaft verbleibt also ein Betrag in Höhe der Nettodividende von 59,07 zur Ausschüttung an ihre Gesellschafter. Dividenden werden in Serbien in der Regel mit 20 % besteuert.

 

Steuerliche Behandlung von Aufsichtsratsvergütungen in Kroatien

 Aufsichtsrat und Vergütung:
 
 
1.1   Eine kroatische Aktiengesellschaft hatte bislang einen Aufsichtsrat, dessen Mindestzahl drei Personen betrug. Seit der Novellierung des Gesetzes über die Handelsgesellschaften mit Wirkung ab dem 1.4.2008 gibt es parallel zur bestehenden dualistischen Organisationsform mit Aufsichtsrat und Vorstand auch die Möglichkeit, an deren Stelle lediglich einen Verwaltungsrat (Board) mit geschäftsführenden (executive) und nicht geschäftsführenden Mitgliedern (non-executive) zu ernennen. Aus steuerlicher Sicht sind die nicht geschäftsführenden Mitglieder des Verwaltungsrats mit Aufsichtsratsmitgiedern gleichzusetzen.  
1.2   Die Vergütung der Aufsichtsräte bzw. Verwaltungsräte (non-executive) wird von der Hauptversammlung (Gesellschafterversammlung) beschlossen. In der Vergangenheit wurde von der Finanzverwaltung teilweise eine Rechnungsstellung der Vergütung als Auszahlungsgrundlage zusätzlich verlangt. Dies dürfte sich aber nach der Stellungnahme des Finanzministeriums, wonach die Aufsichtsratstätigkeit keine unternehmerische Tätigkeit i.S. des Mehrwertsteuergesetzes darstellt, erledigt haben.
1.3   Zur Höhe der AR-Vergütung gibt es keine absolute Grenze. Die Vergütung muß angemessen sein im Hinblich auf die tatsächliche Tätigkeit und den (finanziellen) Zustand der Gesellschaft.
Unterschiedliche Vergütungen sind zulässig. Die Vergütung kann im Statut festgelegt oder von der Hauptversammlung beschlossen werden. Da die Abgabenbelastung für AR-Vergütungen in Kroatien sehr hoch ist, werden in der Praxis meist Nettovergütungen vereinbart.
1.4   Kroatische Tochtergesellschaften in der Rechtsform einer AG können AR-Vergütungen auch an Nichtansässige zahlen, doch sind dazu die (noch geltenden) Devisenbestimmungen zu beachten. Die Zahlungen werden bei der Nationalbank gemeldet, sind aber nicht genehmigungspflichtig.

1.5   Die Zahlungen ins Ausland müssen per Zahlungsverkehrgesetz in Devisen erfolgen.

Steuerliche Behandlung bei auszahlender Gesellschaft:

 
2.1   Die AR-Vergütung ist steuerlich bei der kroatischen Tochtergesellschaft abzugsfähig. Außer den allgemeinen Bestimmungen einer verdeckten Gewinnausschüttung (Angemessenheit) gibt es keine Beschränkungen hinsichtlich der Höhe der Vergütung.
2.2.Die Auszahlung der AR-Vergütung unterliegt grundsätzlich dem Quellensteuerabzug (sowohl für steuerliche Inländer als auch für steuerliche Ausländer).
2.2   Der pauschale Quellensteuersatz beträgt 25 % des Bruttobetrages (zuzüglich etwaiger Kommunalsteuer bei Wohnsitz in größeren Städten Kroatiens) und hat Abgeltungswirkung in Kroatien.
2.3   Ein pauschaler oder sonstiger Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug ist nicht zulässig.
2.4   Bei einer AR-Vergütung von 100.000 € beträgt die ESt also 20.000 €, so dass 80.000 € zur Auszahlung kommen. Für die anderen Beträge gilt Analoges.
2.5   Es ist zwar gesetzlich nicht ausdrücklich eine Ansässigkeitsbescheinigung der ausländischen Finanzbehörde verlangt, doch empfiehlt es sich eine solche parat zu haben, da die Anforderungen der Betriebsprüfer oft weit über die gesetzlichen Minimalbedingungen hinausgehen.
2.6   Da die Quellensteuer Abgeltungswirkung hat, ist keine weitere Steuererklärung erforderlich.

2.7   Da Kroatien nach dem DBA mit Deutschland das volle Besteuerungsrecht hat, sind die oben beschriebenen lokalen Gesetze anwendbar. Freistellungs- und Ermäßigungsverfahren kommen nur zur Anwendung, wenn das kroatische Besteuerungsrecht (etwa in anderen DBA) begrenzt ist.

Sozialversicherungsrechtliche Behandlung:

 
3.1.Seit dem 1.1.2003 ist in Kroatien ein neues Gesetz über die Sozialversicherungsbeiträge anwendbar, das grundsätzlich sog. arbeitnehmerähnliche Honorare der Sozialversicherungspflicht unterwirft. Darunter fallen auch AR-Vergütung. Der Beitragsatz beträgt 15 % für die Krankenversicherung und 20 % für die Rentenversicherung.

Für im Ausland ansässige Aufsichtsratsmitglieder (Honorarempfänger) gilt der pauschale Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen im Prinzip ebenfalls. Lediglich bei Bestehen eines Sozialversicherungsabkommens – was zwischen Kroatien und Deutschland der Fall ist – und Vorlage einer Bescheinigung, dass das AR-Mitglied im jeweiligen Ausland in der Sozialversicherung pflichtversichert ist, kann die auszahlende Gesellschaft vom Einbehalt der Sozialversicherungsbeiträge absehen.

Einzelheiten und praktische Unterstützung bei der Besteuerung von Aufsichtsratsvergütungen erhalten Sie von Ihrem Steuerberater für Kroatien.

 
 
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