Nach dem Niedergang des Sozialismus hat die einsetzende Globalisierung der Wirtschaft dazu geführt, dass vermehrt ausländische Gesellschaften aus ehemals sozialistischen Ländern in Deutschland wirtschaftlich tätig werden. Meist wird zur inländischen Präsenz eine Kapitalgesellschaft – früher meist GmbH, inzwischen auch vermehrt UG – gegründet.
Dass die Tochtergesellschaft in Deutschland natürlich auch Gewinne erwirtschaften soll, stellt sich spätestens, wenn sich Gewinne eingestellt haben, die Frage nach der Besteuerung dieser Gewinne. Hat die Muttergesellschaft ihren Sitz in Serbien und die Tochtergesellschaft in Deutschland, ist dazu sowohl das inländische Steuerrecht des jeweiligen Staates als auch das internatinale bilaterale Steuerrecht (Doppelbesteuerungsabkommen) heranzuziehen.
Da die Verhandlungen um ein neues Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Serbien noch in Gange sind, gilt in diesem Fall weiterhin des DBA mit dem früheren Jugoslawien. Darin wird das Besteuerungsrecht für Dividenden in Artikel 11 zunächst dem Ansässigkeitsstaat (Serbien) zugesprochen, während Deutschland ein beschränktes Besteuerungsrecht von maximal 15 % der Bruttodividende zugewiesen wird. Dieses Besteuerungsrecht bezieht sich auf den ausgeschütteten Gewin und darf nicht mit der regulären Gewinnbesteuerung des Kapitalgesellschaft in Deutschland durch Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer verwechselt werden. Durch seinen Sitz in Deutschland unterliegt eine Tochtergesellschaft einer ausländischen Gesellschaft natürlich zunächt der regulären Gewinnbesteuerung hier.
Geht man – vereinfachend – von einem körperschaft- und gewerbesteuerlichen Gewinn von 100 aus, so ergibt sich nach Körperschaftsteuer – 15 % zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag – und Gewerbesteuer (durchschnittlicher Hebesatz von 400 unterstellt) folgendes Kalkulationsschema:
Steuerpflichtiges Einkommen 100,000
./. KSt 15,000
./. SolZu 0,825
./. GewSt 14,000
Bruttodividende 70,175
./. Quellenst 10,526
./. SolZu 0,579
Nettodividende 59,070
Gewinnbesteuerung der Dividende bei der Muttergesellschaft in Serbien:
Steuerpfl. Bruttodividende 70,175
./. Gewinnsteuer 10 % 7,017
+ Anrechnung Quellenst. D 7,017
Steuerbel. bei Mutterg. Serbien 0,000
Der Muttergesellschaft verbleibt also ein Betrag in Höhe der Nettodividende von 59,07 zur Ausschüttung an ihre Gesellschafter. Dividenden werden in Serbien in der Regel mit 20 % besteuert.