Für die üblichen Jahreserklärungen (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer u.ä) ergibt sich die Abgabefrist aus § 149 Abs. 2 der Abgabenordnung.
Danach ist die Steuererklärung 2009 spätestens bis fünf Monate Ablauf des Kalenderjahres abzugeben, d.h. bis zum 31. Mai 2010.
Wer seine Erklärung verspätet abgibt, könnte mit einem Verspätungszuschlag belegt werden. Dies dürfte in der Praxis allerdings die absolute Ausnahme sein, z.B. wenn die Steuererklärung vorzeitig angefordert worden ist, da mit einer hohen Steuernachzahlung zu rechnen ist. Meist folgt nur eine computergefertigtes Erinnerungsschreiben, das eine bestimmte Nachfrist stellt. Lässt der Steuerpflichtige auch diese verstreichen, so heißt das beileibe noch nicht, dass der Verspätungszuschlag gewiss ist. Ein nettes Schreiben an des Finanzamt („… sollte ich keine gegenteilige Äußerung erhalten, gehe ich davon aus, dass dem Fristverlängerungsantrag stattgegeben wurde …“) oder selbst ein Anruf genügen oft, um einen nochmaligen Aufschub zu bewirken.
Noch einfacher ist es, sich einfach einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe (Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht, Wirtschaftsprüfer u.a.) zu nehmen. Diese Berufe haben automatisch Fristverlängerung bis zum 31.12.2010. Das Finanzamt kann aber in bestimmten Fällen (Verspätung im Vorjahr, erwartete Nachzahlung, Arbeitslage des Finanzamts u.a.) die Steuererklärung auch vor Ablauf dieser Fristverlängerung anfordern. Im Übrigen verpflichten sich die Berufsangehörigen, die Erklärungen laufend fertig zu stellen und unverzüglich einzureichen.
In begründeten Einzelfällen kann die Abgabefrist bis zum 28. Februar 2011 verlängert werden. Auch in diesen Fällen waren die Finanzämter bisher eher großzügig.
Über den 28. Februar 2011 hinaus gibt es keine offizielle Fristverlängerung mehr. In der Praxis gab es bisher jedoch noch immer zusätzlich Kulanzregelungen, wonach bei Abgabe bis zum 31. März oder gar 30. April des übernächsten Kalenderjahres, von der Festsetzung eines Verspätungszuschlag abgesehen wurde. Es bleibt zu hoffen, dass diese Kulanzregelung auch für die Steuererklärungen 2009 angewendet wird.
(Freiwillige) Antragsveranlagungen – früher als Lohnsteuerjahresausgleich bekannt – sind in diesem Jahr noch rückwirkend für das Kalenderjahr 2003 möglich.